KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 102/17 – 162 Ss 50/17 – Beschluss vom 03.05.2017
Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. Februar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.
Gründe
Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 4. Mai 2016 gegen den aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h seit 21. Oktober 2015 vorbelasteten Betroffenen wegen einer am 25. Februar 2016 innerörtlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 28 km/h eine Geldbuße von 120 Euro verhängt und auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 BKatV ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Zugleich ist bestimmt worden, dass das Fahrverbot nach § 25 Abs. 2a StVG wirksam werden soll.
Auf seinen in zulässiger Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Einspruch hat das Amtsgericht Tiergarten den Betroffenen zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen, weil es den Betroffenen, der bei einem großen Berliner Bäckereibetrieb beschäftigt ist, außergewöhnlich hart träfe. Der Betroffene arbeite in „vorgegebenen wechselnden Dienstschichten, die seine Anreise vor 5.30 Uhr, vor 13.30 Uhr bzw. vor 21.30 Uhr“ erforderten. Jedenfalls für die Frühschicht habe der Betroffene „keine alternative Anreisemöglichkeit“, und auch für die anderen Schichten sei es ihm nicht zuzumuten, anders als mit dem Auto zur Dienststelle zu fahren: Dies würde „zwei bis zweieinhalb Stunden pro Wegstrecke, mithin ca. fünf Stunden pro Tag in Anspruch nehmen“. Eine Mitnahmemöglichkeit durch Kollegen bestehe nicht, und auch Urlaub könne er „in den nächsten Monaten nicht nehmen“. Der Betroffene habe einen befristeten Arbeitsvertrag und müsse mit seiner Kündigung rechnen, wenn er „nicht mehr in der Lage wäre, pünktlich an seiner Arbeitsstelle zu erscheinen“ (UA S. 3). Schließlich sei auch nur von leichtem Verschulden des Betroffenen auszugehen, weil „die Ordnungswidrigkeit in einem Straßenbereich begangen wurde, der sich dadurch auszeichnet, dass er im Auslaufbereich der Stadtautobahn liegt und auf der dortigen breiten zweispurigen Fahrbahn die durch Zeichen 274 angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h leichter als üblich übersehen werden kann“ (UA S. 3). Hiergegen wendet sich die Amtsanwaltschaft Berlin mit der Rechtsbeschw[…]