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Fahren ohne Fahrerlaubnis – Beweiswürdigung bei Wiedererkennung des Fahrzeugführers

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KG Berlin – Az.: (6) 161 Ss 65/17 (18/17) – Beschluss vom 03.05.2017

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. Februar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Zugleich hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 24 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts gerichtete zulässige Sprungrevision des Angeklagten, mit der er eine Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg. Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht an.

Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts hinsichtlich einer sicheren Überführung des Angeklagten hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Zwar ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters. Ihm allein obliegt es, die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BGH NStZ-RR 2004, 238). Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist auf die Frage beschränkt, ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, oder die in den Urteilsgründen niedergelegten Beweiserwägungen lückenhaft oder unklar sind (vgl. BGH NStZ-RR 2017, 90; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 337 Rn. 26 ff.).

Dabei bestehen in schwierigen Beweislagen besondere Darlegungsanforderungen, zu denen auch Konstellationen zählen, in denen der Tatnachweis – wie vorliegend – im Wesentlichen auf einem Wiedererkennen des Angeklagten durch einen Tatzeugen beruht. Auf Grund der Komplexität und Fehlerträchtigkeit bei der Überführung eines Angeklagten auf Grund der Aussage und des Wiedererkennens einer einzelnen Beweisperson ist der Tatrichter grundsätzlich verpflichtet, die Bekundungen des Zeugen wiederzugeben, auf denen dessen Wertung beruht, dass er den Angeklagten als den Täter wiedererkenne. So ist der Tatrichter aus sachlich-rechtlichen Gründen regelmäßig verpflichtet, die Angaben des Zeugen zur Täterbeschreibung zumindest in gedrängter Form wiederzugeben und diese Täterbeschreibung des Zeugen zum Äußeren un[…]


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