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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eintragung einer Zwangshypothek – Identifizierbarkeit des Titelgläubigers

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OLG München – Az.: 34 Wx 153/17 – Beschluss vom 03.05.2017

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 6. April 2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Unter Vorlage eines am 14.2.2017 erlassenen und gemäß Bescheinigung am 21.2.2017 zugestellten Vollstreckungsbescheids beantragte die Verfahrensbevollmächtigte für ihre Mandantschaft, bezeichnet als „Dr. ….“, am 24.3.2017 beim Grundbuchamt auf dem mit Sondereigentum verbundenen Miteigentumsanteil der Titelschuldnerin eine Zwangshypothek über 7.081,82 € nebst Zinsen gemäß Forderungsaufstellung einzutragen.

Der Titel weist als Gläubiger(in) aus: „Rechtsanwälte …“.

Das Grundbuchamt hat darauf hingewiesen, dass die nach dem Titel Berechtigte nicht als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR) eingetragen werden könne, weil deren Gesellschafter im Titel nicht namentlich genannt seien. Mit Blick auf die grundbuchverfahrensrechtlichen Erfordernisse seien daher eine Titelergänzung zu veranlassen und der Antrag unter Vorlage einer entsprechenden Gerichtsentscheidung zu ändern. Außerdem sei der Zinsbeginn im Antrag durch Nachtragserklärung zu korrigieren.

Nach Ablauf der zur Behebung gesetzten Frist hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag am 6.4.2017 zurückgewiesen. Mit der fristgerecht eingegangenen anwaltlichen Erklärung, wonach unter der im Vollstreckungsbescheid angegebenen Adresse der Mandantschaft ein selbständiger Kanzleisitz ohne besondere Rechtsform bestehe, würden die aufgezeigten Eintragungshindernisse nicht behoben.

Hiergegen richtet sich die anwaltlich eingelegte Beschwerde, mit der das Eintragungsbegehren unverändert weiterverfolgt wird. Zur Begründung wird vorgetragen, bei der Kanzlei Dr. von X. an der im Titel angegebenen Anschrift handele es sich nicht um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern um eine Einzelkanzlei. Deshalb sei keine Titelergänzung notwendig.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Die Gläubigerbezeichnung im Titel spreche für eine Mehrzahl von Gläubigern, bezeichne die mehreren Gläubiger jedoch unzureichend. Entweder sei eine GbR oder eine Mehrzahl von Personen als Gesamtgläubiger berechtigt. Weder die übrigen Gesellschafter noch die weiteren Gesamtgläubiger gingen jedoch aus dem Titel namentlich hervor. Der Titel sei auch dann nicht zur Vollstreckung tauglich, wenn unter der angegebenen Anschrift eine Einzelkanzlei betrieben werde, denn einen Einzelgläubiger weise er nicht aus. Zudem sei der Antrag zu den Zinsen n[…]


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