Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Werkstattrisiko nach Verkehrsunfall

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Wuppertal – Az.: 33 C 57/16 – Urteil vom 10.05.2017

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von der Zahlung restlicher Reparaturkosten in Höhe eines Betrages von 107,58 EUR freizustellen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 93,42 EUR freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 86 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 14 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können jeweils die Zwangsvollstreckung abwenden, wenn sie zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten, wenn nicht zuvor die jeweils gegnerische Partei Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über das Vorliegen von restlichen Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfallereignis.

Der Kläger ist Halter eines Pkw des Typs Audi A6 (Amtliches Kennzeichen: X). Die Beklagte zu 1. war zum Unfallzeitpunkt Fahrerin des Pkws des Typs Ford Transit (Amtliches Kennzeichen: X), dessen Halter die Beklagte zu 2. war. Zum Zeitpunkt des Unfalls war das Beklagtenfahrzeug bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert. Der Verkehrsunfall ereignete sich am 28.03.2015 gegen 11.45 Uhr auf dem Parkplatz der Supermarktkette „L“ an der V-Straße in X. Die Beklagte zu 1. stieß beim Öffnen der Beifahrertür aus Unachtsamkeit diese gegen den vorderen linken Kotflügel des klägerischen Fahrzeugs.

Der Kläger ließ den Schaden mittels Gutachten der Firma D GmbH schätzen und den Pkw später bei der Firma Y reparieren. Dabei entstanden Kosten in Höhe von 2.190,91 EUR (brutto). Die Reparaturkosten wurden nicht vom Kläger bezahlt. Die Beklagte zu 2. regulierte darauf einen Betrag in Höhe von 1.413,08 EUR. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten beglich der Kläger nicht.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.12.2015 forderte der Kläger die Beklagten zu Zahlung in Höhe des Differenzbetrages mit Frist bis zum 28.12.2015 erfolglos auf.

Der Kläger behauptet, dass alle von der Fa. Y behobenen Schäden unfallbedingt und alle dort durchgeführten Arbeiten erforderlich waren, um diese zu beheben. Insbeso[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv