OLG Frankfurt – Az.: 4 U 233/16 – Beschluss vom 09.05.2017
In dem Rechtsstreit weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 9.9.2016 ist zwar zulässig hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat den Beklagten aus dem Gesichtspunkt einer fahrlässigen Körperverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB im Ergebnis zu Recht zum Ersatz des ganz überwiegenden (90 %) Teils des dem Kläger durch den Unfall am 19.3.2015 entstandenen Schadens verurteilt.
1. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts ist nämlich davon auszugehen, dass die Kollision auf einem unachtsamen Verhalten des Beklagten beruht und ein fahrlässiges Verhalten des Klägers allenfalls untergeordnet mitgewirkt hat.
Nach den überzeugenden und insoweit auch nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts hat sich die Kollision etwa 6 – 8 m hinter den Fußgängerüberweg auf dem vom Beklagten in Gegenrichtung befahrenen Fahrrad-Schutzstreifen der Fahrbahn ereignet (siehe Lichtbild K 1, Bl. 28 d.A., jedoch einige Meter weiter in Richtung des eingezäunten U-Bahn-Einganges).
Der Beklagte befuhr diesen Fahrstreifen verbotswidrig. Das ergibt sich aus dem Rechtsfahrgebot in § 2 Abs. 2 StVO in Verbindung mit § 2 Abs. 3 StVO. Es handelte sich hier nicht um einen Fahrradweg im Sinne von § 2 Abs. 4 S. 2 StVO, und die Benutzung in Gegenrichtung war auch nicht durch ein allein stehendes Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ erlaubt (§ 2 Abs. 4 S. 4 StVO). Das vorhandene Zusatzzeichen aus Anlage 2 Ziff. 9.1 StVO erlaubt, weil es sich allein auf die Benutzung einer Einbahnstraße (Zeichen 220) in Gegenrichtung bezieht, nicht die Benutzung des linken Fahrradschutzstreifens.
Zutreffend ist zwar, dass der Beklagte trotz der verbotswidrigen Benutzung des Fahrradstreifens gegenüber den die Straße überquerenden Fußgängern Vorrang hatte. Dies ergibt sich aus den §§ 25 Abs. 3 und 26 StVO. Der Beklagte verlor dieses Vorrangrecht des fließenden Verkehrs auf der Straße nicht dadurch, dass er den linken Fahrstreifen verbotswidrig benutzte (vgl. so für Vorfahrtrecht aus § 8 StVO: BGHSt 34, 127 s[…]