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Unwirksamkeit Ausschlussklausel – Ansprüche wegen Mindestlohn

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Landesarbeitsgericht Nürnberg – Az.: 7 Sa 560/16 – Urteil vom 09.05.2017

1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 06.10.2016 und gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.02.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Überstunden und Urlaubsabgeltung.

Der Kläger war vom 01.01.2014 bis 31.07.2015 bei der Beklagten beschäftigt. Die monatliche Vergütung betrug zuletzt 4.361,00 € brutto.

Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag zugrunde. Nach dessen § 5 hatte der Kläger einen Urlaubsanspruch von 28 Tagen im Jahr.
§ 10 des Arbeitsvertrags lautet:
Ansprüche beider Parteien aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich gegenüber der Gegenseite geltend gemacht werden. Entscheidend ist der Zugang des Schreibens. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden.

Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder äußert sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Geltendmachung, so ist der Anspruch innerhalb von weiteren drei Monaten ab Zugang der Ablehnung bzw. Ablauf der Zweiwochenfrist bei Gericht anhängig zu machen. Anderenfalls ist der Anspruch verfallen und kann nicht mehr geltend gemacht werden.

Mit Schreiben vom 14.09.2015 (Bl. 55 d.A.) machte der Kläger gegenüber dem Beklagten geltend, es seien 4 Urlaubstage aus 2014 und 28 Urlaubstage aus dem Jahr 2015 mit einem Betrag von insgesamt 6.387,52 € abzugelten.

Ferner forderte er 4.671,88 € brutto als Abgeltung von 182,25 Überstunden.

Der Beklagte wandte mit Schreiben seines Prozessvertreters vom 28.09.2015 (Bl. 57 d.A.), dem Prozessvertreter des Klägers per Fax am selben Tag zugegangen, bezüglich der 4 Urlaubstage aus dem Jahr 2014 ein, diese seien verfallen, der Anspruch auf Urlaubsabgeltung belaufe sich daher maximal auf 5.589,08 € brutto, wobei er sich die Überprüfung der übrigen Parameter vorbehalte. Der Anspruch bezüglich der Überstunden wurde zurückgewiesen. Darüber hinaus wurde die Aufrechnung mit einer Forderung in Höhe von 6.245,43 € erklärt.

Am 28.10.2015 fand zwischen den Prozessvertretern der Parteien ein Telefonat statt. In dem Telefonat erklärte der Prozessvertreter des Klägers, er sei beauftragt, das arbeitsrechtliche Klageverfahren anhängig zu machen. Der Prozessvertreter des Beklagten unterbreitete den Vergleichsvorschlag, dass der Beklagte bei Abgeltung […]


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