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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufklärungspflicht vor Radiuskopfprothesen-Implantation

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OLG Dresden – Az.: 4 U 1491/16 – Urteil vom 09.05.2017

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 28.09.2016 – 4 O 1735/14 – wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das angefochtene Urteil und das Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 23.080,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger macht Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und eine monatliche Rente wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung geltend.

Der 1989 geborene Kläger erlitt in der Nacht zum 29.05.2011 auf der Insel N… einen Unfall und zog sich am rechten Arm eine Ellenbogenfraktur sowie einen Trümmerbruch des Radiuskopfes zu. Es erfolgte eine geschlossene Reposition und eine Ruhigstellung. Im Klinikum E… wurde durch eine CT-Untersuchung der Frakturbefund bestätigt. Der Kläger stellte sich am 31.05.2011 im Hause der Beklagten mit einer Oberarm-Castlonguette vor. Es wurde ein Aufklärungsgespräch geführt und er unterzeichnete einen Aufklärungsbogen. Der Kläger wurde stationär im Hause der Beklagten am 08.06.2011 aufgenommen und operiert. Die Fragmente des Radiuskopfes wurden entfernt und anschließend eine bipolare Radiuskopfprothese (22 mm) implantiert. Der Arm wurde mit einer Oberarmgipslonguette für 14 Tage ruhiggestellt und der Kläger suchte nach seiner Entlassung am 11.06.2011 einen niedergelassenen Arzt auf.

Der Kläger behauptet, die implantierte Radiuskopfprothese sei zu groß gewählt worden. Aus diesem Grund sei eine Revisionsoperation im Krankenhaus L… notwendig geworden, bei der eine kleinere Prothese (18 mm) habe eingesetzt werden müssen. Im Rahmen der Aufklärung sei er nicht auf Risiken für den Arm und dessen Beweglichkeit hingewiesen worden. Der handschriftliche Vermerk auf dem Aufklärungsbogen sei ihm nicht erinnerlich. Ihm sei auch die Notwendigkeit physiotherapeutischer Behandlungen nicht erläutert worden. Eine Anleitung oder Rezepte für tägliche Bewegungen des rechten Armes habe er nicht erhalten. Die Ruhigstellung und die fehlende Bewegung habe zu einer Versteifung des rechten Armes geführt. Er leide bis heute unter irreversiblen erheblichen Bewegungseinschränkungen, Schmerzen und einer Hebeun[…]


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