OLG Braunschweig – Az.: 1 Ss 126/21 – Beschluss vom 08.09.2021
1. Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Seesen vom 10. Mai 2021 wird zugelassen, soweit es den Rechtsfolgenausspruch betrifft. In diesem Umfang wird die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung des Vorsitzenden als Einzelrichter).
2. Auf die Rechtsbeschwerde wird das genannte Urteil des Amtsgerichts Seesen im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Geldbuße auf 100,- € herabgesetzt.
3. Im Übrigen wird der Zulassungsantrag als unbegründet verworfen (Entscheidung des Vorsitzenden als Einzelrichter).
4. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um ¼ ermäßigt. Die Landeskasse hat ¼ der dem Betroffenen im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 10. Mai 2021 wegen vorsätzlichen Benutzens eines Gerätes zur Telekommunikation gemäß § 24 StVG i. V. m. §§ 23 Abs. 1 a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO mit einer Geldbuße von 200, – € belegt. Dabei hat das Gericht § 3 Abs. 4 a BKatVO angewandt, wonach der Regelsatz zu verdoppeln ist, wenn ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht wird.
Gegen das in Anwesenheit des Betroffenen ergangene Urteil hat dieser mit Verteidigerschriftsatz vom 11. Mai 2021, der dem Gericht am 12. Mai 2021 über das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelt worden ist, einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Diesen hat er, nachdem das Urteil sowohl dem Betroffenen als auch dessen Verteidiger am 20. Mai 2021 zugestellt worden ist, mit Schriftsatz vom 21. Juni 2021 – über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingegangen am selben Tag – mit der Verletzung sachlichen Rechts begründet. Er beantragt, das angefochtene Urteil mit seinen Feststellungen aufzuheben.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt hingegen, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 OWiG lägen nicht vor. Zwar sei die Auffassung des Amtsgerichts, wonach ein Fall des § 3 Abs. 4 a BKatVO vorliege, unzutreffend. Das erfordere die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung jedoch nicht. Denn es sei nicht zu besorgen, dass der Tatrichter seine rechtswidrige Praxis fortsetze, wenn er Kenntnis von der irrtümlichen Anwendung des § 3 Abs. 4 a BKatVO erlange[…]