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Verkehrsunfall auf der Fahrbahn Wendenden und einem Überholenden

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AG Frankenthal – Az.: 3a C 19/17 – Urteil vom 11.05.2017

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.703,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.12.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 133,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.12.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 49 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 51 %.

4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit ihrer am 12…… eingegangenen und am 10. bzw. 11…… zugestellten Klage als Halterin und – nach bestrittener Behauptung – Eigentümerin des PKW B……amtliches Kennzeichen L…… von dem Beklagten zu 2. als Halter des bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten PKW R…. amtliches Kennzeichen R….. und der Beklagten zu 3. als Kraftfahrzeugführerin gesamtschuldnerisch die Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles am 2…. auf der B….straße in F…… Die Beklagte zu 3. befuhr von der Kreuzung E…/B…. kommend die B……. Richtung A……, der Zeuge M….. fuhr hinter ihr. In Höhe der Verkehrsinsel leitete die Beklagte zu 3. einen Wendevorgang nach links ein, unmittelbar nach der Verkehrsinsel befindet sich eine Sperrfläche, in dessen Höhe es zur Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug kam, das rechts vorne an der Motorhaube dem Kotflügel und dem Stoßfänger beschädigt worden ist. Das Beklagtenfahrzeug wies einen von hinten nach vorne gerichteten Streifschaden auf der linken Seite auf. Das Unfallgeschehen steht in den Einzelheiten zwischen den Parteien in Streit. Die Klägerin bezifferte ihren Schaden nach dem Schadensgutachten des Sachverständigenbüros D…… vom 26.09.2016, wofür Gutachtengebühren in Höhe von 614,28 € entstanden sind, zunächst in Höhe der Reparaturkosten netto von 4.541,85 € neben einer Kostenpauschale von 25,00 €, sowie Erstattung der Kosten für einen Auszug aus der Ermittlungsakte und vorgerichtliche Recht[…]


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