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Bußgeldverfahren – Verjährungsunterbrechung bei Anordnung der Vernehmung

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BayObLG – Az.: 201 ObOWi 1165/21 – Beschluss vom 30.09.2021

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 10.05.2021 aufgehoben.

II. Das Verfahren wird eingestellt.

III. Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 10.05.2021 wegen fahrlässigen Nichteinhaltens des erforderlichen Abstands zu einem vorausfahrenden Pkw entsprechend dem Bußgeldbescheid vom 07.12.2020 zu einer Geldbuße von 360 Euro verurteilt sowie ein mit der Vollstreckungserleichterung nach § 25 Abs. 2a StVG verbundenes Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Mit seiner gegen das Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts und macht insbesondere den Eintritt der Verfolgungsverjährung geltend. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 31.08.2021 beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 10.05.2021 als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen. Hierzu hat sich die Verteidigung mit Gegenerklärung vom 28.09.2021 geäußert.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Einstellung des Verfahrens, da Verfolgungsverjährung eingetreten ist und damit ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis vorliegt.

1. Folgender Verfahrensablauf liegt zugrunde:

Der dem Betroffenen zur Last liegende Verkehrsverstoß wurde am 31.07.2020 begangen. Die Ermittlungen der Polizeibehörde ergaben, dass Halterin des Fahrzeugs eine GmbH in S. ist. Unter dem 31.08.2020 wurde das Polizeirevier X. ersucht, den verantwortlichen Fahrzeugführer festzustellen und anzuhören. Ausweislich des erholten Handelsregisterauszugs wird die GmbH durch zwei Geschäftsführer vertreten, einer davon ist der Betroffene. Der vom Polizeirevier X. befragte Geschäftsführer gab den Betroffenen als Verantwortlichen für den Fuhrpark an. Der Betroffene erklärte unter dem 26.10.2020 dem Polizeirevier, dass sich nicht eindeutig klären ließe, wer der Fahrer des Fahrzeugs war, da sich mehrere Personen im Auto befunden hätten und die genauen Fahrzeiten nicht dokumentiert wurden. Es könne sich um einen Mitarbeiter des Standorts in Polen handeln. Das Polizeirevier X. teilte deshalb mit Schreiben vom 26.10.2020 der Polizeibehörde in Bayern mit, dass der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte. Diese Polizeibehörde ermi[…]


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