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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bußgeldverfahren – Umfang der Akteneinsicht

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AG Meppen – Beschl. v. 05.11.2021 – Az.: 10 OW1 260/21

In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit wird der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 01.10.2021 als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des vorliegenden Verfahrens.
Gründe:
I.

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrt die Betroffene eine über das bisherige Maß hinausgehende Akteneinsicht durch die Verwaltungsbehörde.

Das Verwaltungsverfahren betrifft einen Rotlichtverstoß auf dem Schullendamm in Meppen vom 03.04.2021, dessen die Betroffene verdächtig ist. Ihr Verteidiger hat im Rahmen der Akteneinsicht begehrt, die Gebrauchsanweisung, die Messreihe, insbesondere die Vorlage einer Kopie der digitalen Falldatei im herstellerspezifischen sbf-Format mit dem zugehörigen öffentlichen Schlüssel und einen Phasenplan der Ampel begehrt.

Die Verwaltungsbehörde stellte dem Verteidiger auf einer DVD die Dateien im sbf-Format, eine im pf-Format zur Verfügung. Der Verteidiger begehrte daraufhin mit Schreiben vom 23.09.2021 die Übersendung der Auslesedateien, hilfsweise ausgelesene/ entschlüsselte Dateien. Die Übersendung der Software wurde unter Hinweis auf technische und lizenzrechtliche Gründe verwehrt.

II

Einem Betroffenen eines Bußgeldverfahrens steht grundsätzlich ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu. Dabei erstreckt sich dieses Einsichtsrecht nicht nur auf sämtliche Unterlagen der Verwaltungsbehörde, die zu den Akten genommen worden sind, sondern auch auf alle sonstigen verfahrensbezogenen Vorgänge, die möglicherweise bedeutsam für das Verfahren sind und sich nicht bei den Akten befinden. Dazu gehören insbesondere auch Ton- und Bildaufnahme, die ggf. auf einen vom Verteidiger einzusendenden beschreibbaren Datenträger zu überspielen sind (AG Meppen, Beschluss v. 25.04.2020, Az. 10 Owi 19/20).

Dem Einsichtsrecht wird jedoch damit genüge getan, dass die Verwaltungsbehörde der Verteidigung eine Kopie des gesamten Originalmessfilms im sbt-Format zur Verfügung stellt. Der Betroffene wird dadurch nicht in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich nämlich auf den Zustand der Akten, in dem sich diese zum Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs befinden. Es existiert weder ein Recht noch eine Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, die sich bei den Akten befindlichen Datenträger bzw. die darauf befindlichen Daten durch eine Umformatierung abzuändern (vgl. AG Meppen a.a.O., AG Peine, Beschluss v. 13.03.2008, 2 OWi 2/08). Folgl[…]


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