Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung
Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 12 Sa 939/16 – Urteil vom 10.05.2017
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.09.2016 – 3 Ca 358/16 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Der am 11.07.1964 geborene, ledige Kläger war seit dem 20.02.2006 bei der Beklagten, einem Familienbetrieb, der mehr als zehn Arbeitnehmer auf insgesamt 32 Arbeitsplätzen beschäftigte, auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 20.02.2006 tätig. In diesem hieß es u.a.:
„§ 2 Tätigkeit
1. Der Arbeitnehmer wird eingestellt als Maschinenführer.
2. Die Firma behält sich vor, den Arbeitnehmer in anderen Arbeitsbereichen einzusetzen und ihm Aufgaben zuzuweisen, die seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und seinen Berufserfahrungen entsprechen.
… .
§ 3 Arbeitszeit
1. Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt 38,0 Stunden wöchentlich.
…
§ 12 Beendigung des Arbeitsverhältnisses / Freistellung
1. …
2. Für die Kündigung gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
… “
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Arbeitsvertrag Bezug genommen. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden verdiente der Kläger, der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt war, zuletzt 1.800,00 Euro brutto monatlich. Die Gleichstellung des Klägers war der Beklagten, bei der kein Betriebsrat gebildet war, bekannt.
Der Einsatz des Klägers als Maschinenführer erfolgte – jedenfalls zunächst – an den Rollmaschinen 8 und 10. Die Rollmaschine 10 hatte eine vergleichsweise geringe Arbeitsbreite von 50 cm. Es wurden sog. Secare-Rollen verarbeitet. Es existierten bei der Beklagten weitere Rollmaschinen und ein sog. Rollautomat.
Bei der Beklagten waren u.a. folgende weitere Mitarbeiter beschäftigt. Die Beklagte hatte – jedenfalls ursprünglich – einen Staplerfahrer eingestellt und zwar den Mitarbeiter T.. Beschäftigt waren außerdem die beiden Schichtleiter N. und L.. Zu deren Tätigkeit gehörte es zumindest zeitweise, den Gabelstapler einzusetzen. Beschäftigt wurde außerdem der Mitarbeiter S., der Versandaufgaben erledigte und zeitweise ebenfalls den Gabelstapler nutzte. Es gab einen weiteren Mitarbeiter mit dem Namen P., der zumindest zeitweise bei der Beklagten mit[…]