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Autounfall: UPE-Aufschlag bei fiktiver Abrechnung

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LG Wuppertal – Az.: 3 O 263/15 – Urteil vom 10.05.2017

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.008,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.03.2015 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 250,00 Euro zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 218,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.08.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 51 %, die Beklagten zu 49 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Beklagten aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Am 13.02.2015 kam es gegen 14.00 Uhr T in Höhe des Hausgrundstücks S Straße zu einem Verkehrsunfall zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1). Die Klägerin war Fahrerin des PKW Seat Leon mit dem amtlichen Kennzeichen …. Der Beklagte zu 1) ist Halter und war zum Unfallzeitpunkt Fahrer des Motorrades BMW S 1000 RR mit dem amtlichen Kennzeichen yyy , das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.

Ca. 60 bis 80 Meter vor der Unfallstelle befindet sich eine Rechtskurve. Auf Höhe des bezeichneten Grundstücks stehen links Mehrfamilienhäuser, die einen breiten Vorplatz haben. Am rechten Fahrbahnrand befinden sich Parkplätze.

Die Klägerin befuhr die Remscheider Straße in Richtung S . In ihrem Pkw befand sich als Beifahrerin ihre Schwester, die Zeugin T. Die Klägerin wollte die Zeugin, die in der S-Straße wohnt, nach Hause bringen. Die Klägerin befand sich auf Höhe des Vorplatzes des Grundstücks S Straße. Es kam sodann zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) zu einer Kollision, als der Beklagte zu 1) an der Klägerin links vorbei fahren wollte. Der Pkw der Klägerin wurde im Bereich der Fahrertür von dem Motorrad des Beklagten zu 1) getroffen. Durch die Kollision wurde das Fahrzeug der Klägerin nach rechts ge[…]


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