LG Köln – Az.: 11 S 333/16 – Urteil vom 16.05.2017
Auf die Berufung wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19.08.2016, 269 C 145/15, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.371,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2015 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 00.00.00 auf der W-Straße in Köln ereignet hat. Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug die rechte von zwei Geradeausspuren, der Beklagte zu 1. mit seinem Fahrzeug die linke. Die Parteien streiten darüber, welches Fahrzeug auf die Fahrspur des jeweils anderen Fahrzeugs geraten ist.
Von der Darstellung der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten über die bereits außergerichtlich regulierten Beträge hinaus einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von weiteren 1.371,00 EUR aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Soweit das Amtsgericht diesen Anspruch verneint hat, war dem nicht zu folgen.
Zuzustimmen ist dem Vordergericht zwar darin, dass sich der Umfang der Ersatzpflicht der Parteien hier nach § 17 Abs. 1, 2 StVG richtet, da keine der Parteien hat darlegen und beweisen können, dass der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 2 StVG darstellte oder gem. § 7 Abs. 2 StVG auf höhere Gewalt zurückzuführen war.
Nicht frei von Rechtsfehlern ist allerdings die Auffassung des Amtsgerichts, dass der Kläger nicht habe beweisen können, dass der Unfall durch einen Spurwechsel des Beklagten zu 1. verursacht worden war. Zwar hat gem. § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO das Berufungsgericht die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen grundsätzlich seiner Entscheidung zugrunde zu legen und ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatrichters erster Instanz. Dies gilt gem. § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO aber nicht, soweit konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststel[…]