KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 109/17 – 122 Ss 58/17 – Beschluss vom 19.05.2017
1. Auf den Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Dezember 2016 aufgehoben.
2. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 24. August 2016 wird zugelassen.
3. Auf die Rechtsbeschwerde wird das vorgenannte Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
4. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 2. September 2015 wegen fahrlässigen Parkens im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein eine Geldbuße von 10,00 Euro verhängt. Der Betroffene hat hiergegen form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Nach Abgabe durch die Amtsanwaltschaft Berlin hat das Amtsgericht Tiergarten unter Ladung des Betroffenen Termin zur Hauptverhandlung für den 24. August 2016 anberaumt, woraufhin der Betroffene mit bei Gericht am 18. Juli 2016 eingegangenem Schriftsatz die Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung beantragt hat. Zur Begründung hat er ausgeführt, er werde in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache tätigen. Über den Entbindungsantrag des Betroffenen hat das Gericht in der Folgezeit nicht entschieden. Nachdem zum Hauptverhandlungstermin weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen waren, hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG mit der Begründung verworfen, der Betroffene sei ohne genügende Entschuldigung der Hauptverhandlung ferngeblieben. Das Urteil hat das Amtsgericht dem Betroffenen am 14. Oktober 2016 zugestellt. Mit beim Amtsgericht am 16. Oktober 2016 eingegangenen Schriftsatz hat der Betroffenen ein als „Rekurs“ bezeichneten Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt. Mit unterzeichnetem Verteidigerschriftsatz vom 16. November 2016, eingegangen beim Amtsgericht am 21. November 2016, hat der Betroffene das Rechtsmittel begründet und die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts gerügt, wobei er insbesondere auf die Versagung rechtlichen Gehörs abstellt. Er hat in dem Begründungsschriftsatz beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, das angefochtene Urteil mitsamt seinen Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Hil[…]