Landesarbeitsgericht Sachsen – Az.: 3 Sa 611/16 – Urteil vom 16.05.2017
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 20.10.2016 – 8 Ca 2075/16 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.
2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers (MA-Nr.: 530) unter der Spalte „Arb.zeit“ (zweite Spalte von rechts) für den 14.04.2015 eine weitere vergütungspflichtige Arbeitszeit von 1,7 h, für den 24.11.2015 von 7,08 h, für den 25.11.2015 von 6,30 h, für den 04.01.2016 von 2,30 h, für den 05.01.2016 von 1,21 h, für den 02.02.2016 von 6,33 h sowie für den 03.02.2016 von 6,23 h gutzuschreiben.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 60 % und der Beklagte 40 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 77 % und der Beklagte 23 % zu tragen.
4. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen und für den Kläger nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob Zeiten für die An- und Abreise zu Fortbildungsveranstaltungen als Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben sind.
Der Kläger ist beim Beklagten mit Arbeitsort … als ärztlicher Gutachter beschäftigt. Arbeitsaufgabe des Klägers ist die Erstellung von Gutachten für Krankenkassen auf der Grundlage von § 275 SGB V. Kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK-T) in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. Dessen § 12 enthält unter der Überschrift „Arbeitszeit“ u.a. folgende Bestimmungen:
(1) Die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt für Beschäftigte der VG 7 – 16 ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden. (…) Die Arbeitszeit verteilt sich auf die Werktage von Montag bis Freitag.
(…)
(8) Bei Dienstreisen wird für jeden Werktag die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme, einschließlich An- und Abreise, bei mehrtägigen Dienstreisen mindestens jedoch die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigt. Bei Dienstreisen, deren Dauer einschließlich der Fahrzeiten weniger als die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit beträgt, gilt die tatsächliche Abwesenheit als Arbeitszeit. Erfolgt die An- oder Abreise aus dienstlichen Gründen an einem arbeitsfreien Tag, wird die Fahrzeit zur Hälfte als Arbeitszeit berücksichtigt. Reisezeiten werden bei der Erfassung in Bezug auf die Fests[…]