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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einsichtnahme in Arbeitnehmer-E-Mail-Account bei nicht verbotener privater Nutzung

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ArbG Weiden – Az.: 3 Ga 6/17 – Urteil vom 17.05.2017

1. Der Zwischenbeschluss vom 10.05.2017 wird aufgehoben.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen.

3. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um das Recht der Verfügungsbeklagten, Emails auf dem vom Verfügungskläger genutzten PC der Verfügungsbeklagten einzusehen.

Der Kläger ist seit 1984 bei der Beklagten beschäftigt und nach dem Beklagtenvortrag seit vielen Jahren als Sachbearbeiter in der Projektsteuerung im Bereich Industrial Engineering auch für Kommunikation bzw. Koordination mit ausländischen Werken (E., G.) zuständig.

Am 14.10.2016 übermittelte der Kläger – nach Ansicht der Beklagten versehentlich – eine nach E. gesendete Email auch an die Beklagte. Bezüglich des Inhalts der Email wird auf Bl. 32 f. d.A. verwiesen. Die Beklagte wertet diese Email als Vertragsverletzung der Klägers, der hiermit unberechtigt und gegen die Interessen der Beklagten kollusiv mit den Mitarbeitern in E. versuche, Arbeitszeiteinsparungen nicht offenkundig werden zu lassen, wodurch massive finanzielle Schäden drohten. Die Beklagte mahnte den Kläger hierüber ab (Bl. 34 f. d.A.). Der Kläger verfasste eine Gegendarstellung (Bl. 81 d.A.).

Die Beklagte befürchtet ein vertragswidriges Verhalten auch in anderen Fällen und beabsichtigt daher, weitere dienstliche Emails des Klägers einzusehen. Sie beabsichtigt die Öffnung des Rechners dès Klägers an seinem Arbeitsplatz und erklärt hierzu, dass nur dienstliche Emails gesichtet werden sollen, kein Interesse an einer Einsichtnahme privater Emails bestehender Kläger der Einsichtnahme beiwohnen könne und auch ein Betriebsratsmitglied beigezogen werden könne.

Der Verfügungskläger widersetzt sich einer Einsichtnahme in seine Emails. Einen Grund für eine unbeschränkte Überprüfung seiner Emails ggf. zurück bis 1984 sei nicht gegeben, §,32 BDSG nicht erfüllt. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gern. § 87 I Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG seien nicht eingehalten. Auch stehe dem Vorhaben des Arbeitgebers § 88TKG sowie § 612 a BGB entgegen. Die Beklagte interpretiere die Email des Klägers vom 14.10.2016 nur falsch (vgl. hierzu S. 9 ff. des Schriftsatzes vom 16.5.2017). Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds bei der Einsichtnahme sei unzureichend, von der Teilnahme des Datensch[…]


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