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Betriebsschließungs­versicherung – Betriebsschließung bei Corona-Pandemie

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OLG Nürnberg – Az.: 8 U 322/21 – Urteil vom 15.11.2021

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.12.2020, Az. 2 O 5654/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 11.894,86 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin betreibt das Restaurant „B.“ in der Nürnberger Altstadt. Sie unterhält für diesen Betrieb seit November 2015 bei der Beklagten eine Sachversicherung mit der Produktbezeichnung „Profi-Schutz“ und einer jährlichen Prämie von brutto 471,01 € (Anlage K 2). Zu den vertraglich versicherten Gefahren gehören auch Schäden durch Betriebsschließungen bei Auftreten meldepflichtiger Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Hierbei ist insbesondere der Ertragsausfallschaden bei Schließung des Betriebes durch die zuständige Behörde bis zu einer Dauer von 30 Tagen gedeckt, wobei der Selbstbehalt pro Versicherungsfall 500 € beträgt. Die für Schäden durch Betriebsschließungen maßgeblichen Zusatzbedingungen „ZBSV 08“ (Anlage K 3; im Folgenden nur ZBSV) sind Bestandteil des Versicherungsvertrages und lauten auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen im Original):
§ 2 Versicherte Gefahren
1. Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;

[…]
2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten und Kra[…]


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