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Berufsunfähigkeitsversicherung – Arglistanfechtung nicht angezeigte Rückenbeschwerden

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 52/16 – Urteil vom 17.05.2017

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27.09.2016 – 14 O 278/15 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 47.786,08 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Der Kläger, der als Bau- und Projektleiter in der Eventbranche tätig ist und dabei neben organisatorischer Tätigkeit auch mittels körperlicher Arbeitskraft Eventanlagen errichtet, beantragte am 12.12.2012 (Bl. 9 d.A.) eine Rentenversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Gesundheitsfrage Nr. 6/ 6.8 „Gibt es – oder gab es in den letzten 5 Jahren – Krankheiten, Funktionsstörungen, Beschwerden, Behandlungen in den unten genannten Bereichen oder gab es in den letzten 10 Jahren Operationen (auch ambulante), stationäre Aufenthalte oder Krebstherapien? … Wirbelsäule einschließlich Bandscheiben (ärztlich oder physiotherapeutisch/krankengymnastisch oder durch Massagen, behandlungsbedürftige Rückenschmerzen, auch Schulter-Arm-Syndrom, Schulter-Nacken-Syndrom, Hexenschuss, Rückgratverkrümmung, Scheuermann, Bechterew)?“ verneinte der Kläger.

Im Januar 2015 gab der Kläger an, Berufsunfähigkeit sei wegen Bandscheibenvorfällen eingetreten. Die Beklagte trat in die Leistungsprüfung ein und stellte fest, dass der Kläger am 05.12.2012, also lediglich 7 Tage vor Antragstellung im Gelenkzentrum Saar wegen Rückenproblemen in Behandlung gewesen war. In den Krankenunterlagen hatte der behandelnde Arzt, der Zeuge T., festgehalten: „Seit 1 Jahr Schmerzen lumbal ohne Ausstrahlung + rez. Schmerzen HWS, Röntgen neu…, kein isolierter DS auslösbar, keine rad. Sympt. ; Hyperlordose der LWS, chronisches LWS Syndrom, Hyperlordose der Lendenwirbelsäule, Haltungsschwäche der Wirbelsäule, HWS-Syndrom, Röntgen zeigen, Untersuchung, Beratung, Reha Sport…“

Nachdem die Beklagte diese Angaben am 06.03.2015 erhalten hatte, erk[…]


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