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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bank-Schließfachvertrag – Pflicht zur Bewachung und Sicherung des Schließfaches

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LG Paderborn – Az.: 4 O 12/17 – Urteil vom 12.05.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten geltend.

Der Kläger mietete am 21.12.2015 ein „Sparkassenbuch-Schließfach“ Nr. … in den Räumlichkeiten der Beklagten, Q, an.

Die in den Mietvertrag vom 21.12.2015 einbezogenen Bedingungen für die Vermietung von Sparkassenbuch-Schließfächern werden wie folgt eingeleitet:

„Ausschließlich zur Aufbewahrung von Sparkassenbüchern vermieten wir verschließbare Fächer zu folgenden Bedingungen:“.

Zu „Ziffer 5. Haftung“ heißt es sodann:

„Wir können für Verlust oder Beschädigung nur bei eigenem Verschulden haften.Für etwa vereinbarungswidrig in das Schließfach eingelegte andere Gegenstände ist jede Haftung ausgeschlossen.“

Die Schließfächer selbst tragen die Aufschrift:

„Bitte die Fächer nur für Sparkassenbücher benutzen.(Kein Bargeld und keine Wertgegenstände)“.

In den späten Abendstunden des 10.02.2016 verschafften sich zunächst unbekannte Täter den Zutritt zu den Filialräumlichkeiten der Beklagten, brachen sämtliche Schließfächer auf und entwendeten den Inhalt.

Der Kläger behauptet, wenige Monate zuvor in sein Schließfach einen Bargeldbetrag i.H.v. 10.000,00 EUR eingelegt zu haben. Auch dieser Geldbetrag sei am 10.02.2016 entwendet worden. Die Beklagte habe, soweit es die Sicherung der Schließfächer betrifft, ihr obliegende Sorgfaltspflichten verletzt. Die Räumlichkeiten der Filiale seien nicht mittels einer Alarmanlage gesichert gewesen, die Alarmanlage sei nicht „scharf“ geschaltet gewesen. Deshalb sei es den Tätern ohne weiteres möglich gewesen, die Türen zu den Schließfächern mit einfachsten Mitteln zu öffnen, diese aufzubrechen und Gegenstände aus den Fächern zu entfernen.

Da seine Hausratsversicherung – unstreitig – 2.500,00 EUR erstattet habe, schulde ihm die Beklagte Zahlung weiterer 7.500,00 EUR.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2016 zu bezahlen, ferner vorgerichtliche Rechtsanwaltsmahnkosten in Höhe von 729,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2016.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzu[…]


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