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Verkehrsunfall – Verbringungskosten bei fiktiver Schadensabrechnung

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AG Schwerte – Az.: 7 C 117/16 – Urteil vom 24.05.2017

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3201,37 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin 17 % und die Beklagte 83 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 14.10.2015 auf der A1 bei Schwerte geltend, der sich zwischen dem im Eigentum der Klägerin stehenden Fahrzeug Toyota  Prius  mit dem amtlichen Kennzeichen AC-… und dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen in NE-… ereignet hat. Der Unfallhergang und die vollumfängliche Haftung der Beklagten dem Grunde nach sind unstreitig, streitig ist lediglich die Schadenshöhe.

Die Klägerin verlangt Reparaturkosten netto nach Gutachten i.H.v. 3851,46 EUR, Wertminderung 100,00 EUR, Sachverständigenkosten 649,00 EUR, Abschleppkosten 195,01 EUR, Mietwagenkosten von 1264,77 EUR und die Nebenkostenpauschale von 25 EUR.

Die Beklagte zahlte Reparaturkosten netto i.H.v. 2018,75 EUR und die Abschleppkosten sowie die Nebenkostenpauschale vollständig.

Die Klägerin nahm noch am Unfalltag einen Mietwagen in Anspruch. Am 22.10.2015 wurde das verunfallte Fahrzeug in die Werkstatt verbracht und vom 23.10.2015 bis 26.10.2015 das Hybridsystem repariert.

Am 28.10.2015 gab die Klägerin das Mietfahrzeug zurück. Am 29.10.2015 wurde das Fahrzeug durch den klägerischen Privatsachverständigen besichtigt und am 30.10.2015 vermessen. Nachdem am 30.10.2015 noch die Fahrzeugbatterie ausgetauscht wurde, wurde das Fahrzeug der Klägerin am 30.10.2015 zurückgegeben.

Die Klägerin veräußerte das Fahrzeug letztendlich ohne es reparieren zu lassen.

Am 27.10.2016 zahlte die Klägerin die Mietwagenrechnung. Unter dem 04.11.2016 trat der klägerische Sachverständige den ihm abgetretenen Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall an die Klägerin zurück ab.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte die Differenz der Reparaturkosten sowie die bislang nicht gezahlten sonstigen Schadenspositionen zuzüglich der sich aus dem restlichen Schadensbetrag ergebenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen habe.

Sie beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3846,48 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinss[…]


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