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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Mietvertragskündigung wegen Zahlungsverzug

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LG Frankfurt – Az.: 2/11 S 326/16 – Urteil vom 01.06.2017

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 20.02.2017 wird aufrechterhalten.

Die Kläger haben die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung aus diesem Urteil und aus dem Versäumnisurteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.463,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Kläger begehren Räumung und Herausgabe einer von der Beklagten innegehaltenen Wohnung in der … .

Ursprünglich war die Beklagte Eigentümerin des Anwesens … und die Kläger waren Mieter. Mit notariellem Kaufvertrag vom 30.07.2015 verkaufte die Beklagte die Liegenschaft an die Kläger, wobei der Beklagten zunächst ein unentgeltliches dingliches Wohnrecht eingeräumt wurde. Am 12.09.2015 schlossen die Parteien einen Mietvertrag hinsichtlich der streitgegenständlichen Wohnung ab und hoben sodann mit notariellem Vertrag vom 06.10.2015 das dingliche Wohnrecht auf.

Gemäß dem Mietvertrag betrug die Nettomiete 1,00 Euro, die Betriebskostenvorauszahlung belief sich auf 220,00 Euro monatlich. Unstreitig beläuft sich der tatsächliche Nettomietwert der Wohnung auf 900,00 Euro.

Aufgrund ausbleibender Mietzahlungen für die Monate April und Mai 2016 kündigten die Kläger das Mietverhältnis zunächst mit Schreiben vom 12.05.2016 außerordentlich. Nachdem die Beklagte auch mit der Junimiete und somit mit Zahlungen in Höhe von insgesamt 663,00 Euro in Verzug geraten war, kündigten die Kläger das Mietverhältnis mit Schreiben ihrer späteren Prozessbevollmächtigen vom 06.06.2016 aufgrund des Zahlungsverzugs erneut außerordentlich und hilfsweise ordentlich.

Die Räumungsklage wurde der Beklagten am 26.07.2016 zugestellt. Mit Schreiben vom 13.09.2016 verpflichtete sich die Stadt Frankfurt am Main die fälligen Mietschulden zu übernehmen. Ein Ausgleich der streitgegenständlichen Mieten in Höhe von 663,00 Euro erfolgte erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung der Erstinstanz.

Jedenfalls vom 05.09.2016 bis zum 07.09.2016 zapfte die Beklagte eine Stromleitung des Mehrparteienhauses an, um auf diese Weise Energie zu verbrauchen, ohne hierfür zu bezahlen.

Aufgrund des „Stromdiebstahls“ kündigten die Kläger das Mietverhäl[…]


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