Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Einmietbetrug – Schadensersatzanspruch des Vermieters

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Köln – Az.: 214 C 219/16 – Urteil vom 07.06.2017

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 277,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.06.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 85% und die Beklagte zu 15%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürften jeweils die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Unter dem 08.10.2015 unterzeichneten die Beklagte als Mieterin und die Klägerin als Vermieterin einen Mietvertrag (Bl. 16 ff. d.A.) über die Dachgeschosswohnung im Haus C.- 0, 00000 Köln zu einem monatlichen Mietzins von insgesamt 575,00 Euro (Grundmietzins: 435,00 Euro, Heiz- und Nebenkostenvorauszahlung: 145,00 Euro), die die Beklagte am 08.10.2015 bezog. Der Vertragsunterzeichnung lag eine Wohnungsbewerbung der Beklagten zugrunde, in der sie fälschlich angab, bei der Firma L. in D. zu arbeiten, und der sie drei – gefälschte – Gehaltsabrechnungen (Bl. 25 ff. d.A., Bl. 28 d.A.) beifügte, um ihre Bonität darzulegen. Nachdem die Klägerin u.a. von der Fälschung der Gehaltsabrechnungen erfuhr, erklärte sie mit Schreiben vom 02.11.2015 (Bl. 29 f. d.A.) die Anfechtung des Vertrags, erklärte vorsorglich die fristlose Kündigung und forderte die Beklagte – zunächst fruchtlos – zur Räumung der Wohnung auf.

Unter dem 13.11.2015 erhob die Klägerin Räumungsklage gegen die Beklagte beim Amtsgericht Köln (227 C 239/15). Am 30.11.2015 zog die Beklagte aus der streitgegenständlichen Wohnung noch vor Rechtshängigkeit der Räumungsklage aus. Mit Schriftsatz vom 01.12.2015 nahm die Klägerin die Klage zurück.

Mit der vorliegenden Klage begehrt sie die Erstattung folgender Positionen:

1.) Reparaturkosten für Türen und Wände gem. Rechnung der Firma F. vom 21.12.2015 (Bl. 31 d.A.), sowie gem. Fotos (Bl. 66 ff. d.A.) entsprechend der Beschreibung im Schriftsatz vom 22.02.2017 Seite 2 (Bl. 62 d.A.): 160,56 Euro

2.) Alurahmen für das Namensschild an der Haustür gem. Rechnung der Firma T. vom 10.12.2015 (Bl. 32 d.A.): 12,30 Euro

3.) Fahrtkosten für Ziffer 2.): 10,00 Euro

4.) Maklerkosten des bei der Vermietung eingeschalteten Immobilienmaklers U. gem. Rechnung vom 08.10.2015 (Bl. 33 d.A.): 517,[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv