OLG Hamm – Az.: I-15 W 464/16 – Beschluss vom 13.06.2017
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.606,10 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht gemäß §§ 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, 63, 64 FamFG.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Bei der allein streitigen Bestimmung der für die Beurkundung der Patientenverfügungen der Beteiligten zu 1) und zu 2) anzusetzenden Geschäftswerte hat die Kammer rechtsfehlerfrei in Abänderung der verfahrensgegenständlichen Kostenberechnung einen Geschäftswert in Höhe von 50.000,- € bei dem Beteiligten zu 1) und 25.000 € bei der Beteiligten zu 2) angesetzt.
Die Kammer ist entgegen der Auffassung der Beschwerde zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass der Ansatz eines Geschäftswertes von 1 Mio. bzw. 375.750 € für die Betreuungsverfügung in der Kostenrechnung des Beteiligten zu 3) vom 27. Mai 2015 ermessensfehlerhaft zu hoch erfolgt ist.
Die Berechnung des Geschäftswertes richtet sich vorliegend nach § 36 Abs. 2 GNotKG. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich der Geschäftswert in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten, für deren Bewertung das GNotKG keine spezielle Vorschrift enthält, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Beteiligten, nach billigem Ermessen. Voraussetzung einer ermessensfehlerfreien Wertbemessung ist daher die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles.
Der Notar hat jedoch, legt man sein eigenes Vorbringen zugrunde, von den auf den Einzelfall bezogenen Ermessenskriterien allein die Vermögenssituation der Beteiligten zu 1) und 2) berücksichtigt. Soweit er die besondere Gestaltung der von ihm entworfenen Patientenverfügungen hervorhebt, sind die beiden hier in Frage stehenden Erklärungen sicherlich überdurchschnittlich detailliert und ausformuliert. Indes ist die Sorgfalt des Notars als solche, die das Gesetz voraussetzt, kein Kriterium im Sinne des § 36 Abs. 2 GNotKG. Die objektive Bedeutung der Sache für die Betroffenen ist bei allen Menschen, unabhängig von ihren Vermögensverhältnissen, gleich (Senat NJW-RR 2006, 1365 zu § 30 KostO). Besonderheiten der konkreten Patientenverfügungen, die den von dem Beteiligten zu 3) geschilderten Aufwand erhöht hätten, vermag der Senat auch nach dem Vortrag d[…]