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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung – Absehen von Regelfahrverbot bei Selbständigen

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AG Zeitz – Az.: 13 OWi 733 Js 210853/16 – Urteil vom 13.06.2017

Die Betroffene ist gemäß dem Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt vom 29.09.2016 -3820-368515-0- der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h schuldig.

Sie wird zu einer Geldbuße von € 240,- verurteilt.

Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft dieses Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Angewandte Vorschriften: §§ 24, 25 Abs.2, 2 a StVG, 3 Abs.3, 49 StVO, 46 OWiG, 465 StPO, BKat Nr. 11.3.7.
Gründe
I. Ausweislich der Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 08.05.2017 ist die Betroffene, die selbständige Kieferorthopädin mit Arztpraxen in X und Y ist, einmal verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten:

Datum der Entscheidung: 01.03.2016

Datum der Rechtskraft: 18.03.2016

Datum der Tat: 07.02.2016

Zuwiderhandlung: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 100 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 122 km/h.

Rechtsgrundlage: § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.4 BKat

Art der Verkehrsbeteiligung: Führer und Halter des Pkw

Betrag des Bußgelds: 70,00 Euro

verhängte Punkte: 1

II. Die Betroffene ist gemäß dem Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt vom 29.09.2016 -3820-368515-0- der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h schuldig.

III. Ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat ist zur Einwirkung auf die Betroffene geboten. Nach § 25 Abs.1 S. 1 StVG kann einem Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die er unter grober Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen hat und wegen der eine Geldbuße festgesetzt worden ist, für die Dauer von einem bis zu drei Monaten verboten werden, Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art im Straßenverkehr zu führen.

Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt gemäß § 4 Abs.1 S.1 Nr.1 BKatV die Anordnung eines Fahrverbots wegen grober[…]


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