LG Cottbus – Az.: 22 Qs 85/17 – Beschluss vom 22.06.2017
Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse vom 9. März 2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 23. Februar 2017 (50 OWi 1092/15) aufgehoben.
Der Kostenfestsetzungsantrag des Betroffenen vom 22. September 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen.
Gründe
I.
Der Zentraldienst der Polizei – Zentrale Bußgeldstelle – hat mit Bußgeldbescheid vom 21. September 2015 gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 40 km/h eine Geldbuße von 120,00 Euro festgesetzt und die Eintragung eines Punktes in das Fahreignungsregister angeordnet.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 5. Oktober 2015 hat der Betroffene gegen den Bescheid Einspruch einlegen lassen. Mit Schreiben vom selben Tage hat der Verteidiger namens des Betroffenen das Sachverständigenbüro … unter zur Verfügungsstellung einer Kopie der Ermittlungsakte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Messung beauftragt. Die Sachverständigen forderten bei dem Zentraldienst weitere Fotos und Datenreihen zur Messung an.
In der Ladung zum ersten Hauptverhandlungstermin wurde dem Betroffenen gemäß § 71 Abs. 2 S. 2 OWiG ausdrücklich Gelegenheit gegeben, entlastende Tatsachen und Beweismittel anzubringen. Der Verteidiger reichte vor dem Hauptverhandlungstermin einen umfangreichen Schriftsatz zur Begründung des Einspruchs ein. Es wurde darin insbesondere vorgetragen, dass die Herstellerin des Messgeräts eine Verschlüsselung der Messdaten vornehme und einen firmeneigenen Algorithmus zur Auswertung der Daten verwende. Der Messvorgang sei durch Sachverständige deshalb nicht vollständig prüfbar und eine Auswertung nur kostenpflichtig durch den Hersteller möglich. Der Betroffene hielt deshalb – unter Verweis auf Rechtsprechung der Amtsgerichte Bautzen und Zittau – eine Verwertbarkeit der Messung für nicht gegeben. Das beigefügte privat in Auftrag gegebene Kurzgutachten vertrat ebenfalls diese Position.
Im Hauptverhandlungstermin vom 9. März 2017, in dem der Betroffene die Fahrereigenschaft einräumte, ordnete das Amtsgericht die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens durch einen …-Sachverständigen zur Prüfung der Messung an. Nach Erstattung des Gutachtens im Folgetermin hat das Amtsgericht das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffen[…]