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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abstandsprivilegierung von als Hecken gepflanzten Baumreihen

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AG Gießen – Az.: 41 C 49/14 – Urteil vom 16.06.2017

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die auf dem Grundstück „…“ entlang der Grenze zum Grundstück „…“ gepflanzten Baumreihe bis spätestens zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres so zurückzuschneiden, dass diese die Dachoberkante der entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichteten Hauswand sowie die Oberkante der entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichteten Ornamentwand nicht überschreitet.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 4/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/5 zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000 Euro.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 3.650 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht mit seiner Klage nachbarrechtliche Beseitigungs-, Duldungs- und Schadensersatzansprüche geltend.

Der Kläger ist Eigentümer des in „…“ gelegenen Grundstückes „…“. Die Beklagten sind Eigentümer des westlich angrenzenden Grundstückes „…“. Das Grundstück des Klägers ist mit einem mit Flachdach versehenen Wohnhaus bebaut, dessen westliche Rückwand an der gemeinsamen Grundstücksgrenze steht. An diese Gebäudewand schließt sich eine ebenfalls an der Grundstücksgrenze errichtete weitere Mauer aus Ornamentsteinen an. In die an das Grundstück der Beklagten grenzende Gebäudewand des Klägers sind in einem Teilbereich Glasbausteine eingelassen, über die ein dahinter liegendes Badezimmer des Klägers belichtet wird.

Parallel zu den angrenzenden Wänden haben die Beklagten im Jahre 2008 auf ihrem Grundstück – in einem zwischen den Parteien streitigen Abstand zum Mauerwerk – eine Reihe von Bäumen gepflanzt. Die in Reihe gepflanzten Bäume sind über die Oberkante der Grenzwände hinausgewachsen. Zusätzlich haben die Beklagten vor der Ornamentsteinmauer des Klägers einen Sichtschutzzaun aus Holz errichtet, der auf in den Boden geschlagenen Hülsen steht[…]


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