Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 6 U 74/16 – Urteil vom 27.07.2017
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.3.2016, Az. 418 HKO 34/11, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der dem Nebenintervenienten zu 1.) (…) entstandenen Kosten, zu tragen. Die Nebenintervenientin zu 2.) (…) trägt die ihr entstandenen Kosten selbst.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin bzw. Nebenintervenientin zu 1.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt EUR 512.702,63 (EUR 235.769,23 + EUR 180.000,- + EUR 96.933,40).
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Bergung des Schubleichters SL „4068“ aus der Elbe (Köhlfleet).
Die Klägerin ist ein in Hamburg ansässiges Unternehmen, spezialisiert auf maritime Dienstleitungen, insbesondere auf die Bergung von Havaristen und Ladung. Die Beklagte ist ein Transport- und Logistikunternehmen und bietet Gütertransporte auf Binnenwasserstraßen in Zentral- und Westeuropa an. Zu der Flotte der Beklagten gehört auch der Schubleichter SL „4068“. Dieser Schubleichter sank am Vormittag des 12. September 2010 im Hamburger Hafen im Bereich des Köhlfleet. Der Schubleichter war zu diesem Zeitpunkt mit ca. 700 Tonnen Schrott beladen und wurde durch das Schubboot SB „2707“ geschoben. Schubleichter und Schubboot standen in einem Ausrüstungsverhältnis mit der Nebenintervenientin zu 2), welche dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist.
Am frühen Nachmittag des 12. September 2010 trafen sich Vertreter der Klägerin und der Beklagten am Havarieort, um die tatsächlichen Gegebenheiten zu erkunden und die technischen Möglichkeiten einer Bergung zu erörtern. Es wurde im Einzelnen über mögliche Bergemethoden gesprochen. Der Nebenintervenient zu 1) (…), welcher dem Rechtstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten ist (Bl. 51), berät die Beklagte seit ca. 40 Jahren in Havarieangelegenheiten. Der Nebenintervenient zu 1) erstellte die Ausschreib[…]