LG Dortmund – Az.: 17 S 226/16 – Urteil vom 23.06.2017
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.10.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Minden teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.06.2016 der Wohnungseigentümergemeinschaft R-Straße, A1 zu TOP 3 (Die Rechnung der Fa. M in Höhe von 150,54 EUR ist von der Sondereigentümerin der Wohnung … an die Eigentümergemeinschaft zu erstatten. Der Betrag wird dem Rücklagenkonto zugeführt) und zu TOP 7 (Ermächtigung der Verwaltung zum Abschluss einer kostengünstigeren Gebäudeversicherung werden für ungültig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für den Rechtsstreit erster und zweiter Instanz wird auf bis zu 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 NR. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat bzgl. der Anfechtung des Beschlusses zu TOP 3 (Erstattung der Kosten der Rechnung der Fa. M in Höhe von 150,54 EUR durch die Klägerin und Zuführung des Betrages zur Rücklage) Erfolg.
Mit dem Amtsgericht geht allerdings die Kammer davon aus, dass die Klägerin die Kosten zu tragen hätte, soweit sich die Verstopfung und deren Ursache im Bereich des Küchen-Siphons der ihr gehörenden Wohnung Nr. … oder der Zuleitung zur in der Wand befindlichen Abflussleitung bzw. dem Fallrohr befunden hat. Hingegen wären die Kosten gem. § 16 Abs. 2 WEG anteilig von sämtlichen Eigentümern zu tragen, sollte sich die Verstopfung im Bereich der in der Wand befindlichen und weiteren Wohnungen als Abfluss dienenden Abflussleitung befunden haben, da es sich bei diesem Teil der Abwasserleitung um zwingendes Gemeinschaftseigentum handeln dürfte. Dem Schreiben der Fa. M vom 10.07.2015 zufolge spricht zwar einiges dafür, dass die Verstopfung im Bereich des Sondereigentums der Klägerin aufgetreten ist. Nach ihren ergänzenden Angaben im Termin vor der Kammer erscheint es jedoch auch nicht ausgeschlossen, dass die Störung im Bereich des Gemeinschaftseigentums aufgetreten ist. Die Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung im vorliegenden Rechtsstreit, da der angefochtene Beschluss schon aus anderen Gründen nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und daher für ungültig zu erklären ist:
Der von der Verwaltung verauslagte Rechnungsbetrag ist bereits – zutreffend – in die Jah[…]