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Vormerkung zur Sicherung Rückübertragungsanspruch bei bedingter Abtretung

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OLG München – Az.: 34 Wx 421/16 – Beschluss vom 28.06.2017

1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau – Grundbuchamt – vom 10. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Beteiligte zu 1, die Ehefrau des Beteiligten zu 2 und Mutter der Beteiligten zu 3, ist im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen. Die Beteiligten zu 1 und 2 leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit notarieller Urkunde vom 10.08.2016 ließ die Beteiligte zu 1 den Grundbesitz an die Beteiligte zu 3 auf.

In Nr. XII. des Überlassungsvertrages ist bestimmt:

1.

Der Erwerber verpflichtet sich, das Vertragsobjekt auf seine Kosten an den Veräußerer zum Alleineigentum auf Verlangen des heutigen Veräußerers zu übertragen und zu übereignen.

Für den Fall, dass die Veräußerin vor ihrem Ehemann, Herrn Raimund K., … versterben sollte, wird der Anspruch unabhängig von Entstehung/Geltendmachung an Herrn Raimund K. abgetreten, soweit die Ehe zu diesem Zeitpunkt noch besteht und kein Scheidungsantrag rechtshängig ist, so dass dieser die Übertragung an sich zu Alleineigentum verlangen kann.

Frau Irmgard K. und Herr Raimund K. sind nachstehend jeweils auch „Berechtigter“ genannt.

Der Berechtigte kann das Verlangen stellen, wenn …

5.

Zur Sicherung des bedingten Übereignungsanspruchs der Veräußerin und deren Ehemann bewilligen und beantragen die Veräußerin und der Erwerber am Vertragsobjekt im Grundbuch die Eintragung einer entsprechenden befristeten Auflassungsvormerkung für die Veräußerin und (aufgrund der bedingten Abtretung) für deren Ehemann Herrn R.K., ….

Zur vorstehenden Vormerkung wird klargestellt, dass die Vormerkungswirkung auf die Lebenszeit des längerlebenden Berechtigten beschränkt ist.

Voraussetzungen für das Verlangen der Rückübereignung sind die Veräußerung durch die Erwerberin ohne Zustimmung, das Vorversterben der Erwerberin, Insolvenz über das Vermögen der Erwerberin, Zwangsversteigerung des Grundstücks oder Antrag auf Scheidung der Ehe der Erwerberin.

Den Antrag vom 26.08.2016 auf grundbuchamtlichen Vollzug der Urkunde wies das Grundbuchamt mit Beschluss vom 10.10.2016 mit der Begründung zurück, die in Ziff. XII. Nr. 5 bewilligte Vormerkung sei so nicht eintragungsfähig. Es sei ausdrücklich beantragt, für den Beteiligten zu 2 eine Vormerkung einzutragen. Die Eintragung der aufschiebend bedingten[…]


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