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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schmuckkauf deutscher Tourist in Türkei – Verbraucherschutzrecht

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LG Magdeburg – Az.: 11 O 266/17 – Urteil vom 27.06.2017

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.

Zugleich wird beschlossen: Der Streitwert wird auf 8.800 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Bezahlung einer Rechnung.

Die Klägerin, eine Produktions- und Vertriebsgesellschaft für Schmuckwaren mit Sitz in Istanbul in der Türkei beansprucht von dem im Jahre 1934 geborenen Beklagten die Bezahlung einer Rechnung, nachdem dieser in einem ihrer Ladengeschäfte in Antalya am 24.4.2015 Schmuck für einen Kaufpreis von insgesamt 11.000 € erwarb, wobei er 2.200 € anzahlte. Im Übrigen vereinbarten die Parteien eine Ratenzahlung in 4 weiteren Teilbeträge in Höhe von 1.800 €, 2.000 €,2.000 €, 2.000 € und eine Schlusszahlung in Höhe von 1.000 € zu festgesetzten Fälligkeitsterminen. Der letzte Fälligkeitstermin war der 1.12.2016. Die Werthaltigkeit des Schmucks ist streitig.

Der Kaufvertrag mit der Nummer Y 20765 ist in englischer, deutscher und türkischer Sprache verfasst, erfasst neben dem Vertragsdatum und der Vertragsnummer auch den Namen des Hotels und den Abreisetag des Beklagten, das Lieferdatum und enthält die von der Klägerin vorformulierte Klausel, dass türkisches Recht Anwendung finde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Der Beklagte befand sich mit seiner bereits schwerbehinderten Ehefrau auf einer Reise, die er von Deutschland aus antrat. Reiseveranstalter war die in der Schweiz ansässige …reisen AG.

Zum Kaufvertragsschluss kam es, nachdem dem Beklagten und seiner Ehefrau mit einer Reisegruppe, mit der sie in einem Reisebus unterwegs gewesen sind, zunächst der Besuch einer Schmuckwerkstatt angeboten worden ist und sie nach dem Besuch der Schmuckwerkstatt von dem anwesenden Personal in ein Ladenlokal der Klägerin eingeladen worden sind. Dort sind mit dem Beklagten und seiner Frau sodann Verkaufsverhandlungen nach Art eines „türkischen Bazars“ geführt worden. Dem Beklagten wurde nach seinen Angaben zunächst ein Ausgangspreis von 20.000 € offeriert, der im Verlauf immer weiter bis auf 11.000 abgesenkt wurde. Schließlich stimmte der Beklagte zu. Als Draufgabe wurden im Kaufvertrag weiter näher bezeichnete „Geschenke“ in Form von Silberkettchen und Anhänger in Form eines Auges gegeben.

Mit Schriftsatz vom 6.5.2015 erklärte der Beklagte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, zule[…]


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