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Nichteheliche Lebensgemeinschaft – Anspruch auf Fahrzeugherausgabe nach Trennung

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LG Köln – Az.: 3 O 280/16 – Urteil vom 23.06.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage hin wird der Kläger verpflichtet, die Winterreifen für das Fahrzeug der Marke Mini One mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer … im Wert von 1.000,00 EUR nebst dazugehörigen Alufelgen an die Klägerin herauszugeben.

Die Kosten von Klage und Widerklage trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 1100 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 1100 EUR leistet.
Tatbestand
Die Parteien waren ursprünglich zumindest durch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft verbunden. Im Januar 2015 zog der Kläger aus seiner Eigentumswohnung aus und zog vorübergehend in die Wohnung der Beklagten. In seinem Sommerurlaub in der Türkei kaufte der Kläger für die Parteien Ringe. Die Beklagte nahm die Ringe sodann an sich, getragen haben die Parteien die Ringe nicht. Im April 2015 erwarb einer der Parteien Eigentum an dem streitgegenständlichen PKW Mini One nebst Winterreifen und Alufelgen zum Kaufpreis von 6003,00 EUR. Nachdem die Beziehung beendet war, forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 24.07.2015 zur Herausgabe des streitgegenständlichen PKW auf, was die Beklagte jedoch abgelehnte.

Der Kläger behauptet, die Parteien hätten sich im Sommer 2014 verlobt. Die Verlobungsfeier habe mit der Familie stattfinden sollen, nachdem sie in seiner Wohnung zusammengezogen wären. Die standesamtliche Trauung habe vollzogen werden sollen, sobald der Mieter seiner Eigentumswohnung ausgezogen gewesen sei. Zu diesem Zweck habe er seine Eigentumswohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt. Anlässlich des Verlöbnisses habe der Kläger für die Beklagte den streitgegenständlichen PKW gekauft und in Raten abbezahlt. Dies sei als Zuwendung im Hinblick auf geplante Eheschließung erfolgt, damit die Beklagte auch nach dem Umzug in seine Eigentumswohnung noch bequem ihre Arbeitsstätte erreichen könne. Der Kaufvertrag sei erst nachträglich auf die Beklagte ausgestellt worden.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verpflichten, das Fahrzeug der Marke Mini One mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …, der Fahrzeugnummer … und dem amtlichen Kennzeichen … an ihn herauszugeben.

2. die Beklagte zu verpflichten, den in ihrem Besitz befindlichen Fahrzeugschein und den Fahrzeugbrief an ihn herauszugeben.

3. die Beklagte hilfsweise zu verpflichten, sollte die Herausgabe des Pkw Mini One nicht möglich sein, an ihn Schadener[…]


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