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Kleingartenpachtvertrag – Kündigung bei fehlender eigenhändiger Bewirtschaftung

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AG Frankfurt – Az.: 33 C 684/17 (52) – Urteil vom 26.06.2017

1) Der Beklagte wird verurteilt, das im Pachtgelände des Klägers, XXX, Gartenparzelle XXX bezeichnete und in der Anlage rot markierte Teilstück (Kleingarten) zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

2) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4) Die Berufung wird nicht zugelassen.

5) Der Streitwert wird auf 270,20 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Erstellung eines Tatbestandes kann im Hinblick aus § 313 a Abs. 1 ZPO entfallen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.

Der Beklagte ist verpflichtet, den ihm überlassenen Kleingarten an den Kläger herauszugeben, weil dieser das bestehende Pachtverhältnis gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG wirksam gekündigt hat und nach beendetem Pachtverhältnis ein Herausgabeanspruch besteht.

Die Kündigung war wirksam, weil der Beklagte trotz erfolgter Abmahnung die übergebene Pachtzelle unbefugt einer dritten Partei zur Bewirtschaftung überlassen hat.

Zweck der Verpachtung eines Kleingartens ist es, dass der Kleingärtner die Möglichkeit zur nicht gewerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung erhalten soll, bei der er Gartenbauerzeugnisse für den Eigenbedarf erhält und sich erholen kann. Diese Begriffsdefinition aus §§ 1 des BKleingG ergänzt durch die Satzung des Klägers umreißt die Grundlagen des Pachtvertrags für einen Kleingarten, wie sie der Beklagte in seinem Pachtvertrag vom 10.6.1997 anerkannt hat.

Die dort dargelegten Grundsätze des Pachtverhältnisses erfüllt der Beklagte jedoch seit dem Sommer 2015 nicht mehr. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte selbst eingeräumt, dass er eine gärtnerische Nutzung seines Kleingartens nicht mehr betreibt, weil er dazu gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei und im Übrigen auch mittlerweile in Dietzenbach wohne, so dass er durch seine Frau zum Kleingarten gefahren werden müsse. Auf Nachfrage des Gerichts erklärte er, dass er selbst gärtnerisch nicht mehr tätig sei. Auf die Frage, wer die Arbeit im Kleingarten übernehme, erklärte er, dass dies geeignete Personen machen würden, die aus seiner Sicht diese Arbeit auch gerne machen würden und sie deswegen auch in seinem Sinne ausüben würden. Diese Darstellung des Beklagten deckt sich mit der Wahrnehmung des Klägers, dass dritte Personen in dem Kleingarten des Beklagten seit 2015 arbeiten. Dem Gericht liegt das Protokoll nebst Vollmacht vom 11.9.2015 vor, wonach ein Bevollmächtigter des Beklagte[…]


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