Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 1 Rev 12/17 – Beschluss vom 27.06.2017
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Dezember 2016 wird auf seine Kosten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Hamburg hatte den Angeklagten wegen Betruges zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen verurteilt. Auf die hiergegen jeweils unbeschränkt geführten Berufungen von Staatsanwaltschaft und Angeklagtem hin hat das Landgericht lediglich die Tagessatzhöhe gemildert und die Rechtsmittel im Übrigen verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner unbeschränkt geführten und auf die Verletzung formellen wie sachlichen Rechts gestützten Revision.
II.
1. Schuld- und Rechtsfolgenausspruch halten – namentlich aus den zutreffenden Gründen aus Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft – sachlich-rechtlicher Überprüfung stand (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Näherer Erörterung bedarf allein die erhobene verfahrensrechtliche Beanstandung einer Verwertung von Videoaufzeichnungen am Tatort. Der Beschwerdeführer erblickt – soweit seine Verfahrensrüge überhaupt eine eindeutige Angriffsrichtung erkennen lässt – in einem vorgeblich unterbliebenen Hinweis auf eine im Warenkaufhaus S… vorgenommene Videoüberwachung nach § 6b Abs. 2 BDSG einen Rechtsfehler, der die Unverwertbarkeit des Beweismittels begründe. Es kann dahin stehen, ob der Beschwerdeführer insoweit sämtliche rügebegründenden Tatsachen vorgetragen hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Verfahrensbeanstandung wäre jedenfalls unbegründet.
a) Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob das Unterlassen der Kenntlichmachung von Videoaufzeichnungen zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme führt (BeckOK-DatenSR/Brink, 19. Ed., § 6b BDSG Rn. 91; Simitis/Scholz, BDSG, 8. Aufl., § 6b Rn. 110; Bayreuther, NZA 2005, 1038, 1040) oder entweder generell oder § 6b Abs. 2 BDSG im Einzelfall einschränkend (vgl. nur BAG, Urt. v. 21. Juni 2012 – 2 AZR 153/11, NZA 2012, 1025) die Frage der Rechtmäßigkeit nicht berührt.
b) Denn ein solcher datenschutzrechtlicher Verstoß gegen § 6b Abs. 2 BDSG vermag beim Warenhausdiebstahl die Unverwertbarkeit des Beweismittels für den Strafprozess grundsätzlich nicht zu begründen.