Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 4 Sa 564/15 – Urteil vom 28.06.2017
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.11.2015, Az.: 4 Ca 4752/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung.
Die Beklagten sind die Erben des am 17.10.2016 verstorbenen C., in dessen Fleischerei-Fachgeschäft der Kläger seit dem 01.02.2009 als Fleischermeister zu einem Bruttogehalt von 2.600,00 EUR beschäftigt war. Mit Schreiben vom 28.11.2014 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen (Einstellung der Produktion) zum 31.12.2014. Mit seiner am 11.12.2014 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gerügt und die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31.01.2015 fortbesteht. Darüber hinaus hat er seinen Arbeitgeber auf Zahlung von Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltung in Anspruch genommen. Nach Klageerhebung hat der Arbeitgeber den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.01.2015 eingeräumt und die ausstehende Urlaubsabgeltung sowie das Urlaubsgeld an den Kläger ausgezahlt. Die diesbezüglichen Klageanträge wurden daraufhin im Kammertermin vom 11.11.2015 übereinstimmend für erledigt erklärt.
Da der Arbeitgeber des Klägers einer anderen Mitarbeiterin, der ebenso wie dem Kläger und weiteren Arbeitnehmern aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden war, auf der Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs einer Abfindung von 2.000,00 EUR zahlte, hat der Kläger nunmehr – gestützt auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz – einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 7.800.– EUR geltend gemacht.
Der Kläger hat (zuletzt) beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Abfindungsbetrag in Höhe von 7.800,00 EUR brutto zu zahlen.
Der (seinerzeitige) Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.11.2015, auf dessen Tatbestand (Bl. 83 f. d. A.) zur ergänzenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 3 bis 6 dieses Urteils (= Bl. 84 bis 87 d. A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 25.11.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.12.2015 Berufung eingelegt und diese am 21.01.2016 begründet.
Am 17.10.2016 verstarb der erst[…]