LG Lübeck 6 – Az.: 6 O 67/15 – Urteil vom 28.07.2017
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) oder der Rechtsnachfolger der verstorbenen Beklagten zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt die Zahlung weiteren Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall.
Am 19.10.2014 ereignete sich in Bad Oldesloe auf dem Tankstellengelände der Firma …, … Straße, gegen 12.30 Uhr ein Verkehrsunfall zwischen dem vom Kläger gesteuerten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …und dem von der verstorbenen Beklagten zu 2) gesteuerten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen… Die verstorbene Beklagte zu 2) war Halterin des von ihr gesteuerten Fahrzeugs. Dieses war bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert. Der Kläger war Halter des von ihm gesteuerten Fahrzeugs. Eigentümerin dieses Fahrzeugs war die … GmbH & Co. KG. Diese hatte das Fahrzeug an die … Bank zur Sicherung übereignet. Die … Bank ermächtigte die … GmbH & Co. KG, „die sich aus dem Verkehrsunfall ergebenden Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen und einzuziehen“. Die … GmbH & Co. KG wiederum trat „sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis vom 18.08.2015“ an den Kläger ab und ermächtigte ihn zusätzlich, „diese Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Kosten gerichtlich geltend zu machen“. Nachdem der Kläger mit den Anlagen K 12, GA 63, K 13, GA 64, und K 14, GA 65, dies in den Rechtsstreit eingeführt hatte, haben die Beklagten die Aktivlegitimation des Klägers unstreitig gestellt (GA 67).
Das Kraftfahrzeug der verstorbenen Beklagten zu 2) stand auf einem Parkstreifen, der sich zwischen den Tanksäulen und einer Grünfläche befindet, die das Tankstellengelände gegen die Straße abgrenzt. Wegen der Örtlichkeiten wird auf die Anlage A 2 des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 25.01.2017 (Sonderband) Bezug genommen. Das Beklagtenfahrzeug stand mit seiner Front in derselben Fahrrichtung wie die auf den Lichtbildern beispielhaft abgebildeten Kraftfahrzeuge. Der Kläger war im Begriff, mit seinem Kraftfahrzeug den Parkstreifen anzusteuern und das Fahrzeug vor dasjenige der verstorbenen Beklagten zu 2) zu setzen. Die Verstorbene Beklagt[…]