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ArbG Stuttgart – Az.: 24 Ca 2/17 – Urteil vom 31.07.2017

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 15.12.2016 nicht beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Ausgleich für die Entziehung des Dienstwagens in Höhe von EUR 10.528,19 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 315,71 seit 01.01.2015, aus jeweils EUR 425,52 seit 01.02.2015, seit 01.03.2015, seit 01.04.2015, seit 01.05.2015, seit 01.06.2015, seit 01.07.2015, seit 01.08.2015, seit 01.09.2015, seit 01.10.2015, seit 01.11.2015, seit 01.12.2015, seit 01.01.2016, seit 01.02.2016, seit 01.03.2016, seit 01.04.2016, seit 01.05.2016, seit 01.06.2016, seit 01.07.2016, seit 01.08.2016, seit 01.09.2016, seit 01.10.2016, seit 01.11.2016, seit 01.12.2016 und seit 01.01.2017 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Verzugspauschalen in Höhe von EUR 240,00 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 80 % und der Kläger zu 20 % tragen.

6. Der Streitwert wird auf EUR 77.433,29 festgesetzt.

7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 15.12.2016 sowie diverse Zahlungsansprüche.

Der am …1965 geborene Kläger ist seit 01.04.1996 bei der Beklagten beschäftigt. Bei der Beklagten handelt es sich um einen Automobilhersteller, der weit mehr als zehn Mitarbeiter im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes beschäftigt, mit Sitz in S.. Der Kläger ist schwerbehindert und hat keine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten. Zuletzt war der Kläger im Bereich X bei der Beklagten auf der Ebene 4 zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von ca. EUR 8.333,33 beschäftigt. Dem Kläger ist ein Anspruch auf variable Vergütung von 10% des Jahreszieleinkommens eingeräumt. Die variable Vergütung besteht bei Zielerreichung von 100% aus einer sog. Ziel-Tantieme in Höhe von EUR 5.040,00 und einer Erfolgsbeteiligung in Höhe von EUR 2.160,00. Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag vom 16.09.2003 (Anlage K 17 zum Schriftsatz des Klägers vom 19.05.2017, ABl. 565 – 569 d. Gerichtsakte) sieht unter Ziff. 4 „Vergütung bei Krankheit“ folgende Regelungen vor:

„Im Falle von Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall erhalten Sie Entgeltfortzahlung entsprechend den gesetzlichen bzw. ggf. den tariflichen Bestimmungen. Für die Variable Verg[…]


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