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Altersteilzeit – arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 3 Sa 458/16 – Urteil vom 01.08.2017

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 23. November 2016 – 3 Ca 963/16 – wird mit der Maßgabe auf seine Kosten zurückgewiesen, dass es verurteilt wird, das Angebot des Klägers vom 14. Dezember 2014 auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell für die Zeit vom 01. August 2015 bis 30. Juni 2020 mit der Arbeitsphase vom 01. August 2015 bis 15. Januar 2018 und der Freistellungsphase vom 16. Januar 2018 bis 30. Juni 2020 anzunehmen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages.

Der am …… 1954 geborene Kläger ist bei dem beklagten Land seit dem 01. August 1991 aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 26. Mai 1992 (Anlage K1, Bl. 6 d. A.) als Grundschullehrer beschäftigt. Die Vergütung betrug zuletzt bei der Entgeltgruppe 11 TV-L ca. 4.700,- €. Zum 01. Juli 2020 kann der Kläger Altersrente beanspruchen.

Aufgrund arbeitsvertragliche Bezugnahme finden der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder sowie die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Dazu gehört – zwischen den Parteien unstreitig – auch der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung (fortan: TV ATZ LSA) vom 25. Januar 2012.

Dieser lautet auszugsweise, soweit vorliegend von Bedeutung:

„Präambel

Ausgehend von der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 10. März 2011 ist im Rahmen der Vorgaben des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vom 23. Juli 1996 in der jeweils geltenden Fassung die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis möglich.

§ 1

Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TV-L) fallen.

§ 2

Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

(1) Der Arbeitgeber kann mit Beschäftigten, die

a) das 55. Lebensjahr vollendet und

b) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz[…]


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