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Lange Auslandsabwesenheit – Zugang Kündigungserklärung

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Landesarbeitsgericht Bremen – Az.: 2 Sa 26/17 – Urteil vom 03.08.2017

Die Berufung des Klägers gegen das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 13. Dezember 2016 – 6 Ca 6172/16 – wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. In diesem Zusammenhang streiten sie vorab darüber, ob die Klage gegen die Kündigung verspätet und ggf. nachträglich zuzulassen ist.

Der am … geborene Kläger ist seit dem 01. Februar 2010 bei der Beklagten als Chefarzt für Geburtshilfe und Pränatalmedizin in der Klinik für G. auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 29. Dezember 2009 beschäftigt und erzielte zuletzt ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt von 27.500,00 EUR.

Der Kläger ist Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und er arbeitet seit Jahren ausschließlich im speziellen Fachgebiet der Geburtshilfe. Die von der Beklagten betriebene Klinik für G. wurde im Februar 2012 auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dies erfolgte vor dem Hintergrund des sogenannten Keim-Skandals bei dem in der N. Klinik der Beklagten mehrere zu früh geborene Kinder nach Keiminfektionen starben.

Die Beklagte hat dem Kläger gegenüber bereits vor der nunmehr streitgegenständlichen Kündigung mehrere Kündigungen ausgesprochen. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklagen ist jeweils rechtskräftig stattgegeben worden (Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven vom 04.12.2013 – 7 Ca 7330/13 -; LAG Bremen vom 28.01.2015 – 3 Sa 23/14 -; LAG Bremen vom 03.08.2016 – 3 Sa 18/16 -).

In der Vergangenheit hat die Beklagte dem Kläger alle rechtsverbindlichen Erklärungen, die das Arbeitsverhältnis betreffen, insbesondere Kündigungen und Erklärungen über einen Betriebsübergang entweder persönlich übergeben oder per Einschreiben an die Wohnanschrift des Klägers übersendet und seit Einschaltung des nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers diesen in jedem Einzelfall parallel durch Übersendung einer Kopie informiert. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zudem zu veranlassen, dass künftig alle für den Kläger bestimmten Schreiben der Beklagten an ihn zugestellt werden sollen. Zudem überreichte er eine vom Kläger unterzeichnete umfassende Vollmacht wegen sämtlicher Angelegenheiten aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. Bl. 30 f. der Akte). Dieser Bitte kam di[…]


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