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Fluggastrechteverordnung – Rückflug aus einem Nichtmitgliedsstaat

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LG Stuttgart – Az.: 5 S 30/17 – Urteil vom 03.08.2017

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 24.01.2017, Aktenzeichen 10 C 1273/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziff. 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Nürtingen ist ohne Sicherheitsleistung ebenfalls vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 1.037,11 EUR.
Gründe
I.

Die Kläger begehren mit der Klage die Bezahlung von Ausgleichsansprüchen nach der Verordnung (EG) 261/2004 (im Folgenden: FluggastrechteVO) von der Beklagten im Zusammenhang mit einem Flug vom 30.08.2015 von Antalya nach Stuttgart, durchgeführt von der Beklagten. Beim Flug handelte es sich um den Rückflug im Rahmen einer bei einem Reiseveranstalter gebuchten Pauschalreise in die Türkei.

Das Amtsgericht Nürtingen hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Anwendungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 der FluggastrechteVO sei nicht eröffnet.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung, Art. 3 Abs. 1 FluggastrechteVO sei bei einer Pauschalreise im Wege der ergänzenden Auslegung so auszulegen, dass Hin- und Rückreise einheitlich zu bewerten seien, die FluggastrechteVO also auch für Flüge eines Luftfahrtunternehmens, das keines der Gemeinschaft ist, mit Abflug in einem Nichtmitgliedsstaat unter die FluggastrechteVO fielen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Auf die Darstellung des Berufungsvorbringens wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a, 542, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Auch wird der nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands über 600,00 Euro erreicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer subjektiven Klagehäufung die Beschwer aller Streitgenossen, soweit es sich nicht um wirtschaftlich identische Streitgegenstände handelt, zusammenzurechnen (grundlegend BGH, NJW 1984, 972 f.). Entsprechend ist vorliegend eine Beschwer in Höhe von 1.037,11 EUR gegeben.

In der Sache hat die Berufung der Kläger jedoch keinen Erfolg.

Das angegriffene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) noch rechtfertigen die in der Berufungsinstanz zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ § 513 Abs. 1, 529[…]


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