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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsbedingte Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

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ArbG Iserlohn – Az.: 5 Ca 491/17 – Urteil vom 08.08.2017

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 23.02.2017 aufgelöst worden ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 % und der Beklagte zu 75 %.

3. Der Streitwert wird auf 5.700,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch über die Wirksamkeit von einer von dem Beklagten ausgesprochenen ordentlichen betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin.

Die 1957 geborene Klägerin war seit dem 01.07.1987 zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin und zuletzt bei der Insolvenzschuldnerin selbst als examinierte Krankenschwester beschäftigt. Hierbei erhielt die Klägerin zuletzt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von ca. 1.900,00 EUR. Die Klägerin ist verwitwet und es bestehen keine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten.

Der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin bestand jedenfalls bis zum Jahr 2016 im Wesentlichen im Betrieb eines Krankenhauses und eines Pflegeheim. Zudem betrieb die Insolvenzschuldnerin ein Bistro, das sowohl für die Arbeitnehmer, Patienten und Bewohner, als auch für die Allgemeinheit zugänglich war. Darüber hinaus gehörten zum Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin im Hinblick auf die oben genannten Bereiche auch eigene Verwaltungstätigkeiten, Instandhaltungsarbeiten und der Betrieb der Küche und der Pforte.

Bei der Insolvenzschuldnerin ist ein Betriebsrat eingerichtet. Die Klägerin ist ordentliches Mitglied dieses Betriebsrats.

In der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kam es bereits zu personellen Engpässen, insbesondere im Bereich des Krankenhauses. Im August 2016 entschloss sich die Insolvenzschuldnerin bereits dazu, die „Chirurgische Abteilung“ zu schließen und kündigte im Zuge dessen sämtliche Arbeitsverhältnisse mit den Ärzten der Chirurgie. Drei Arbeitsverhältnisse von Assistenzärzten endeten zum 31.10.2016. Weitere drei Assistenzärzte kündigten ihre Arbeitsverhältnisse mit der Insolvenzschuldnerin unmittelbar nach der Kenntnis der Stellung des Insolvenzantrags. Vor diesem Hintergrund war das Leistungsangebot der Insolvenzschuldnerin im Insolvenzeröffnungsverfahren bezüglich des Krankenhausbetriebes bereits eingeschränkt worden. Die Auslastung des Krankenhauses im Hinblick auf die Patientenbelegung belief sich nur noch auf ca. 50 %.

Aufgrund des am 26.10.2016 beim Amtsgericht Hagen eingegangenen Insolvenzantrags wurde mit Beschl[…]


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