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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erbvertrag mit Pflichtteilsstrafklausel mit aufschiebend bedingter Enterbung

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OLG Stuttgart – Az.: 8 W 336/15 – Beschluss vom 11.08.2017

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 wird der Beschluss des Notariats Fichtenau – Nachlassgericht – vom 06.07.2015, Az. NG 23/2014, aufgehoben.

2. Der Erbscheinsantrag des Beteiligten Ziff. 1 vom 02.02.2015 wird zurückgewiesen.

3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 50.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.

Die am XXX verstorbene Erblasserin war verwitwet. Ihr Ehemann XXX ist am XXX vorverstorben. Aus der Ehe sind 4 Abkömmlinge hervorgegangen, nämlich die Beteiligten Ziff. 1 und 2 sowie die bereits früh ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorbenen weiteren Geschwister XXX.

Die Erblasserin hat mit ihrem Ehemann XXX am 02.10.1951 vor dem Bezirksnotariat Wildenstein einen Ehevertrag sowie einen Erbvertrag (Bl. 9 d.A.) geschlossen. In dem Erbvertrag haben die Erblasserin und ihr Ehemann unter anderem folgende Regelungen getroffen:

5.

Wir setzen uns gegenseitig für alle Fälle als Alleinerben ein.

6.

Der Zuerststerbende wendet jedem Abkömmling ein Geldvermächtnis in Höhe des Werts des gesetzlichen Erbteils unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht zu.

Das Vermächtnis fällt sofort an, es ist jedoch erst mit dem Tode des Überlebenden zahlungsfällig und bis dahin unverzinslich. Zum Zwecke der Feststellung der Höhe des Vermächtnisses ist der Überlebende auf Verlangen eines Vermächtnisnehmers oder des Vormundschaftsgerichts verpflichtet, den Nachlass des Zuerstverstorbenen zu verzeichnen.

7.

Verlangt ein Abkömmling auf den Tod des Zuerststerbenden unter Ausschlagung des Vermächtnisses den Pflichtteil, dann ist er und seine Abkömmlinge von der Erbfolge am Überlebenden ausgeschlossen. Diese Verfügung kann der Überlebende einseitig widerrufen. Sie gilt nur, wenn neben dem das Vermächtnis ausschlagenden Abkömmling weitere Abkömmlinge vorhanden sind.

Der Beteiligte Ziff. 1 hat am 17.11.2014 zur Niederschrift des Notariats Fichtenau – Nachlassgericht – die Erteilung eines Erbscheins beantragt, wonach er und die Beteiligte Ziff. 2 je mit einem Erbteil von 1/2 Erben der Erblasserin geworden sind. Die hierzu angehörte Beteiligte Ziff. 2 hat durch Schreiben an das Nachlassgericht vom 01.12.2014 mitgeteilt, sie habe Einwendungen gegen den beantragten Erbschein. Sie stelle „gemäß der Vermächtnisregelung nunmehr den Antrag auf Feststellung und Auszahlung des mir zustehenden Pflich[…]


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