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Verbraucherwiderruf einer Kfz-Finanzierung

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OLG Stuttgart  – Az.: 6 U 32/19 – Urteil vom 02.11.2021

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17.12.2018 wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.624,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 9.10.2018 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Bezug auf den weitergehenden Zahlungsantrag der Klägerin in Höhe von 1.969,19 € der Hauptsache erledigt hat.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in sämtlichen Rechtszügen trägt die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3.

IV. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil im Umfang der Zurückweisung der Berufung sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Streitwert in der Berufung und in erster Instanz: bis 45.000 €

Siehe auch: Widerruf von Krediten – Was bedeutet die EuGH Entscheidung?
Gründe
I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit und die Folgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages.

Aufgrund des Antrags der Klägerin vom 24.7.2014 kam mit der beklagten Bank ein Darlehensvertrag zustande. Der Nettodarlehensbetrag in Höhe von 28.900,00 € diente der Klägerin zur teilweisen Finanzierung des Kaufs eines Fahrzeugs der Marke M. bei der T. GmbH zu einem Preis von 41.400,00 €. Den nicht finanzierten Teil des Kaufpreises (12.500,00 €) leistete die Klägerin als Anzahlung an die Verkäuferin. Vor Ende der Laufzeit erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 4.7.2018 den Widerruf ihrer Vertragserklärung.

Die Klägerin macht geltend, der Verbraucherdarlehensvertrag enthalte nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen, weshalb sie noch im Juli 2018 berechtigt gewesen sei, ihre Vertragserklärung zu widerrufen.

Mit ihrer Klage hat sie zunächst die Feststellung begehrt, dass der Beklagten ab dem Zugang der Widerrufserklärung kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht, ferner die Erstatt[…]


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