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Ausgleichsanspruch im Verhältnis der WEG-Eigentümer untereinander

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LG Karlsruhe – Az.: 11 O 6/21 – Beschluss vom 29.10.2021

1. Das Landgericht Karlsruhe erklärt sich für sachlich unzuständig.

2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag des Klägers an das Amtsgericht Karlsruhe (WEG-Abteilungen) verwiesen.
Gründe
I.

Die Klägerin ist Hausratversichererin. Der Beklagte bewohnt als Wohnungseigentümer die im 4. OG gelegene Wohnung des Hauses K. in K. In der darunter liegenden Wohnung im 3. OG des Hauses wohnen ebenfalls als Wohnungseigentümer die Versicherungsnehmerin der Klägerin, Frau W., und ihr mitversicherter Ehemann Herr W.

Der vorliegende Prozess steht im Gefolge eines Wasseraustritts im Jahre 2017 in der Wohnung des Beklagten, welcher womöglich Schäden am Hausrat der Versicherungsnehmerin der Klägerin hinterlassen hat. Wie es genau zum Schadensfall kam, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Ursache des Wasseraustrittes die Geschirrspülmaschine des Beklagten war. Innerhalb eines kurzen Zeitraumes seien dort zwei Mal erhebliche Mengen Wasser ausgetreten, was zu Nässeschäden in der Wohnung und an einem erheblichen Teil des Hausrates geführt haben soll. Zurückzuführen sei dies auf eine sorgfaltslosen Betrieb der Spülmaschine seitens des Beklagten. Die Klägerin habe bis heute ihrer Versicherungsnehmerin eine Versicherungsleistung in Höhe von 6.500,00 € ausgezahlt. Die Regulierung sei aber noch nicht abgeschlossen, daher müsse sichergestellt werden, dass die Beklagte für weitere Schäden aufkomme. Die Beklagte meint, der Schaden sei nicht durch einen Wasseraustritt an der Geschirrspülmaschine bzw. einen Defekt der Spülmaschine verursacht, sondern durch einen Haarriss in der Wasserzuleitung, die in der Wand verlief.

Der Kläger stellt hilfsweise Verweisungsantrag, wozu der Beklagte angehört wurde.

II.

Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht ist sachlich unzuständig. Auf Antrag des Klägers hat sich das angegangene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Gericht zu verweisen.

Die sachliche Zuständigkeit für die WEG-Streitigkeiten i.S.v. § 43 Abs. 2 WEG bestimmt § 23 Nr. 2 Buchstabe c) GVG. Danach umfasst die Zuständigkeit der Amtsgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes Streitigkeiten nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 WEG. Diese Zuständigkeit ist ausschließlich. Die Wohnungseigentümer können die Zuständigkeit des Landgerichts also weder vereinbaren noch durch rügelose V[…]


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