AG Ansbach – Az.: 5 C 516/17 – Urteil vom 16.08.2017
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Antrag des Klägers auf Vollstreckungsschutz wird zurückgewiesen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.349,70 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Eintrittspflicht der Beklagten aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag.
Der Kläger schloss mit der Beklagten den mit Anlage K 1 vorgelegten Wohngebäudeversicherungsvertrag bezüglich des Wohngebäudes in der … straße … in … . Mitversichert ist neben dem Wohngebäude auch die Terrasse des streitgegenständlichen Anwesens. In den Vertrag eingezogen wurden die mit Anlage K 2 vorgelegten allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2000… ). Als Leistungserweiterungen vereinbarten die Parteien ein Rund-ums-Gebäude-Paket Umfang A mit folgendem Wortlaut:
„Weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile:
Einfriedungen (einschließlich Hecken, soweit diese alleinige Einfriedungen sind), Mülltonnenhäuschen, Hundehütten, Carports, Schwimmbecken (ohne Abdeckungen), Zisternenanlagen, Masten, Wäschespinnen, Grundstücksbeleuchtungen, freistehende Antennen aller Art.“
Am 13.01.2017 wurde durch einen Sturm im Sinne des § 8 der VGB 2000 … der die Terrasse umgebende Sichtschutzzaun des Klägers auf dem versicherten Grundstück beschädigt.
Der Kläger ließ den streitgegenständlichen Sichtschutzzaun reparieren und zahlte hierfür 1.349,70 Euro (vgl. Rechnung vom 31.03.2017, Anlage K 5).
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigen vom 27.03.2017 ließ der Kläger die Beklagte dazu auffordern, auf Grund des Versicherungsvertrages 1.500,00 Euro sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu zahlen.
Der Kläger ist der Ansicht, es handele sich bei dem beschädigten Sichtschutzzaun um eine Einfriedung im Sinne des Versicherungsvertrages. Vom Versicherungsschutz seien nach dem Sinn und Zweck des Versicherungsvertrages sämtliche windanfälligen Grundstücksbestandteile und andere Gegenstände geschützt.
Der Kläger beantragt
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.349,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen EU-Basisz[…]