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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Änderungskündigung wegen Schlechtleistung

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 5 Sa 258/16 – Urteil vom 12.09.2017

1. Die Berufung des beklagten Amtes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 24.11.2016 – 6 Ca 615/16 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung verbunden mit dem Angebot auf Weiterbeschäftigung mit einer geringer bewerteten Tätigkeit.

Die 1957 geborene Klägerin schloss 1979 ihr Ingenieurstudium in der Fachrichtung Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik ab. Zum 15.04.1993 nahm sie beim damaligen Amt O. S. S. eine Tätigkeit im Baudezernat auf. Im Jahr 1996 absolvierte sie den Angestelltenlehrgang Teil 1, im Jahr 2002 den Angestelltenlehrgang Teil 2. Im Jahr 2004 wechselte sie im Rahmen einer planmäßigen Rotation in das Bürgerbüro, 2005 übernahm sie die Tätigkeit einer Standesbeamtin.

Das beklagte Amt entstand im Jahr 2014 aus einem Zusammenschluss von drei Ämtern, zu denen auch das Amt O. S. S. gehörte. Im Zuge der Ämterfusion ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf das neu gebildete Amt über. Das Amt ist für insgesamt 17 Gemeinden zuständig und beschäftigt rund 80 Mitarbeiter. Die Klägerin war kurzzeitig in der Finanzverwaltung und später in der Bauleitplanung eingesetzt. Noch im Jahr 2014 übertrug ihr das beklagte Amt die Aufgaben der Sachgebietsleiterin Kita/Jugend/Schule. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) geltenden Fassung Anwendung. Die Klägerin bezog zuletzt die Vergütung der Entgeltgruppe 9 TVöD.

Zu ihrem Sachgebiet gehörten u. a. die beiden Schulen der amtsangehörigen Stadt C-Stadt. Über die Essensversorgung der Grund- und der Regionalschule hatte die Stadt C-Stadt am 09.01. und 19.01.2009 insgesamt vier Verträge geschlossen, nämlich den

Liefervertrag zur Speisenversorgung in der Grundschule mit der u. K. GmbH & Co. KG vom 09.01.2009,
Liefervertrag zur Speisenversorgung in der Regionalen Schule mit der u. K. GmbH & Co. KG vom 09.01.2009,
Dienstleistungsvertrag zur Speisenausgabe und Abrechnung in der Grundschule mit der u. C. Logistik GmbH vom 09.01.2009 und
Dienstleistungsvertrag zur Speisenausgabe und Abrechnung in der Regionalen Schule mit der u. C. Logistik GmbH vom 19.01.2009.

Persönlich haftende Gesellschafterin der u. K. GmbH & Co.[…]


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