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Fahrzeugbeschädigung durch Fußgänger – Haftung

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AG Ludwigshafen – Az.: 2h C 42/17 – Urteil vom 13.09.2017

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 640,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.08.2016 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Kosten in Höhe von 159,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.08.2016 zu zahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils von der Gegenpartei zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümer und Halter des Pkw …, Erstzulassung 2004. Der Beklagte betreibt auf dem Wochenmarkt in … einen Verkaufsstand. Der Markt findet auf der Mittelinsel der … statt. Am jeweils linken Fahrbahnrand der … – also an der Mittelinsel – ist ein absolutes Halteverbot mit Ausnahme für Marktbeschicker an Markttagen geregelt. Der Beklagte stellt dort an Markttagen seinen Transporter mit Anhänger ab, wobei er mit mindestens zwei Pylonen einen Ladebereich hinter dem Anhänger absteckt.

Am 11.06.2016 stellte der Ehemann der Klägerin, der Zeuge A, den Pkw der Klägerin im absoluten Halteverbot hinter dem Beklagtenfahrzeug und dem hintersten der Pylonen ab. Als der Zeuge nach Erledigung von Einkäufen wieder in den Pkw einstieg und losfahren wollte, stellte sich der Beklagte vor oder auf den hintersten Pylon. Der Zeuge fuhr sodann mit dem Pkw auf den Beklagten zu, um diesen dazu zu bringen, den Weg freizumachen; näheres ist streitig. Der Beklagte schlug sodann mit der Faust auf die Motorhaube des Pkw. Der Zeuge A setzte anschließend zurück und fuhr aus der Parkposition heraus. Die von dem Zeugen verständigte Polizei stellte nach Eintreffen um 11:45 Uhr eine Delle auf der Motorhaube des Pkw fest.

Die Klägerin ließ im Zeitraum 27.06.-30.06.2016 bei der … Reparaturen an der „Frontklappe“ des Pkw für brutto 1.079,04 € ausführen. Mit Anwaltsschreiben vom 2.08.2016 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von 1.281,04 € nebst Anwaltskosten bis 15.08.2016 auf.

Ein bei der Staatsanwaltschaft Frankenthal unter … wegen Sachbeschädigung geführtes Ermittlungsverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldauflage von 100 € gemäß § 153a StPO eingestellt. Ein gegen den[…]


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