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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erbvertragsanfechtung – Motivirrtum als Anfechtungsgrund

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LG Dortmund – Az.: 12 O 115/16 – Urteil vom 22.09.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Feststellung, dass der Erbvertrag zwischen der Klägerin, ihrem verstorbenen Ehemann, sowie dem Beklagten und seiner Schwester H nichtig ist.

Die Klägerin ist die leibliche Mutter des Beklagten. Am ……..2009 schlossen die Beteiligten, a) Herr T3, geboren am ……..1923, verstorben am ……..2011, Ehemann der Klägerin und Vater des Beklagten, b) Frau T5, geboren am ……..1930, Klägerin, c) Herr T2, geboren am ……..1955, Beklagter sowie d) Frau H, geboren am ……..1953, Schwester des Beklagten, Tochter der Klägerin, einen Erbvertrag vor dem Notar N1 in S1, Urkunde Nr. …/2009.

Im Erbvertrag setzten sich die Eheleute T3 und T5 gegenseitig zu Lebzeiten zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des Längstlebenden sollte der Beklagte Alleinerbe werden. Die Tochter der Klägerin und Schwester des Beklagten sollte ein Vermächtnis i.H.v. 30.000 EUR erhalten. Der Beklagte wurde danach verpflichtet, nach dem Tode des Längstlebenden an seine Schwester, die Zeugin H diesen Betrag auszuzahlen. Darüber hinaus wurde der Beklagte verpflichtet, für eine anonyme Bestattung zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Unter Ziffer 3 des Erbvertrages erklärte die Zeugin H den Verzicht auf sämtliche Erb-, Erbersatz- und Pflichtteils- sowie Pflichtteilsergänzungsansprüche. Alle vier Beteiligten unterschrieben den Erbvertrag. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Erbvertrag vom 09.11.2009 (Anl. K1 Bl. 10-13 d. A.) verwiesen. Ebenfalls am 09.11.2009 wurde dem Beklagten und seiner Ehefrau, der Zeugin T, eine Vorsorgevollmacht ausgestellt. Weiterhin wurde dem Beklagten von der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann durch notariellen Übertragungsvertrag des Eigentum an dem Grundbesitz G1, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche X-Straße, Größe 527 m² übertragen. Belastet war der Grundbesitz mit einer Grundschuld für die Spar- und Darlehenskasse G2 i.H.v. 5000,00 DM, einer Hypothek für die Wfa des Landes NRW in Düsseldorf i.H.v. 20.100,00 DM sowie einer Grundschuld für die Spar- und Darlehenskasse G2 i.H.v. 50.000,00 DM. Diese Belastungen in Abteilung III. wurden von dem Beklagten ebenfalls übernommen. Die Übertragung erfolgte im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Unter § 3[…]


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