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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zahnarztvertrag – fehlerhafte Planung von Zahnersatz

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LG Aachen – Az.: 11 O 257/15 – Urteil vom 04.10.2017

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2005,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.08.2015 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte C2 in Höhe von 334,75 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 65 %, der Beklagte zu 35 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagtenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die am 23.10.1944 geborene Klägerin stellte sich am 30.11.2011 beim Beklagten in seiner Zahnarztpraxis vor. Es sollte eine Behandlung im Bereich des Unterkiefers erfolgen.

Am 16.01.2012 wurde eine Orthopantomogramm-Aufnahme gefertigt, wobei wurzelbehandelte Zähne identifiziert und seitens des Beklagten geprüft wurden. Am 27.01.2012 wurde die Planung des Zahnersatzes im Unterkiefer erstellt. Der Beklagte riet im Bereich des Unterkiefers zu einer teleskopierenden Brücke. Die Erstellung der Prothese erfolgte extern bei einem Zahntechniker. Die Eingliederung des Zahnersatzes sollte am 16.04.2012 erfolgen. Dies geschah jedoch nicht, da die Prothese zunächst zurück zum Zahntechniker geschickt wurde, um die Frontzähne zu kürzen. Der so gefertigte Zahnersatz, eine über Teleskopkronen verankerte herausnehmbare Prothese, wurde am 15.05.2012 integriert. Auf einen Sublingualbügel zur Stabilisierung der Prothesenbasis wurde dabei verzichtet.

Für die Behandlung durch den Beklagten wurde der Klägerin unter dem 23.05.2012 ein Betrag von 2005,43 EUR – entsprechend ihrem Eigenanteil – in Rechnung gestellt, den diese beglich.

In der Folgezeit erschien die Klägerin mehrfach bei dem Beklagten. Am 17.09.2012 wurde sie bei ihm vorstellig und beanstandete einen zu lockeren Sitz der Prothese. Der Beklagte bearbeitete die Unterkieferprothese, so dass sich ein fester Sitz einstellte. Am 18.02.2013 erschien die Klägerin erneut beim Beklagten, der einen Defekt der Unterkieferprothese beseitigte. Am 06.03.2013 wurde die Prothese zur Reinigung und Kontrolle dem Beklagten übergeben und am 08.03.2013 der Klägerin ohne Befund wieder eingegliedert. Am 26.06.2014 teilte di[…]


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