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Rechtsanwälte Kotz GbR

Halterhaftung Betriebsgefahr – technischer Fahrzeugdefekt

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LG Verden – Az.: 8 O 6/17 – Urteil vom 09.10.2017

Der Klaganspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, hinsichtlich des Wohngebäudeschadens jedoch nur unter Berücksichtigung einer Mitverschuldenshaftungsquote der Klägerin von 40 %.

Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren abgewiesen.

Die Entscheidung zur Höhe, über die Kosten und über die vorläufige Vollstreckbarkeit bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten aus übergegangenem Recht Schadenersatz wegen eines Feuerschadens im Objekt W.straße, T. im Wohngebäude ihres Versicherungsnehmers.

Die Klägerin ist u.a. Wohngebäudeversicherer des vorgenannten Objekts. Versicherungsnehmer (künftig VN) ist der Zeuge T.J.. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein und die vereinbarten Versicherungsbedingungen Bezug genommen (K1 = Bl. 1ff AH). Die Klägerin ist außerdem Hausratsversicherer der Frau A.J., die in dem versicherten Wohnobjekt eine eigene Wohnung unterhielt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein und die vereinbarten Versicherungsbedingungen (K2 = 35 f AH) Bezug genommen.

Die Beklagte zu 1. ist Kfz-Haftpflichtversicherer für den PKW Mercedes, des Herrn M.P.. Die Beklagte zu 2. ist Kfz Haftpflichtversicherer für den PKW Opel Astra, der Frau K.S.. Am 07.04.2015 gegen 14:30 Uhr kam es auf der O.- Straße in L. wegen eines Vorfahrtsverstoßes der Versicherungsnehmerin S. der Beklagten zu 2. zu einer Kollision der vorgenannten Fahrzeuge. Der bei der Beklagten zu 1. versicherte PKW Mercedes wurde durch diesen Unfall im Frontbereich erheblich beschädigt. Die Airbags lösten aus. Insoweit wird auf die von der Polizei bei der Unfallaufnahme gefertigten Lichtbilder Bl. 154 -160 d. A. Bezug genommen.

Der nach dem Unfall nicht mehr fahrbereite PKW Mercedes des Herrn P. wurde zunächst auf das Betriebsgelände des Abschleppdienstes A. verbracht und von dort im Auftrag des Herrn P. am 08.04.2015 von dem Zeugen T.J., der Inhaber eines Autohandels mit KfZ-Werkstatt war, abgeholt und zu dessen Werkstatt verbracht, wo der PKW zunächst von einem Sachverständigen untersucht werden sollte. Der PKW wurde dort am 08.04.2015 abgeladen und in die Werkstattgarage geschoben. Nachdem der Zeuge J. den Schlüssel abgezogen hatte, verblieb der PKW Mercedes in der geschlossenen Garage.

Am 09.04.2015 gegen 00:34 Uhr kam es zu einem großflächigen unkontrollierten Brand in der […]


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